(1) Dieses Gesetz ermöglicht die Kennzeichnung von Lebensmitteln ohne GVO-Eigenschaften, die in Südtirol hergestellt werden. Bei der Herstellung von Lebensmitteln tierischer Herkunft ohne GVO-Eigenschaften werden nur Futtermittel ohne GVO-Eigenschaften eingesetzt.
(2) Für dieses Gesetzes gelten als Lebensmittel und Futtermittel ohne GVO-Eigenschaften, in der Folge Lebensmittel und Futtermittel „ohne Gentechnik“ genannt, jene, die:
(3) Zufälliges und technisch nicht vermeidbares Vorhandensein von GVO sowie von Erzeugnissen aus und durch GVO bleibt außer Betracht, sofern über die Kontrolle die Einhaltung der vorgegebenen Regeln nachgewiesen werden kann. 4)