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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 8 (Information, Aufklärung und Bildung)

(1) Der Sonderbetrieb fördert im Rahmen der Gesundheitserziehung Informations- und Aufklärungskampagnen für einen rücksichtsvollen Umgang mit Tieren, für eine artgerechte Haltung von Heim- und Nutztieren, für den Schutz ihrer Gesundheit und ihrer Umwelt. Der Sonderbetrieb informiert weiters über die Unterbindung des Streunens von Tieren, über das Verhalten gegenüber solchen Tieren, über notwendige Impfungen sowie über die Prophylaxe bei Zoonosen; dabei arbeitet er mit dem Land, den Gemeinden, den Tierschutzvereinigungen, dem Hauptschulamt und den Schulämtern und den von der Tierärztekammer namhaft gemachten Tierärzten zusammen.