(1) Um die in Artikel 1 genannten Ziele zu verwirklichen, kann die Landesregierung den in Südtirol tätigen Tierschutzvereinigungen oder ihrem Verband Beiträge bis zu 85 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben gewähren, und zwar für folgendes:
- Verbesserung und Verwaltung des tierschutz polizeilichen Dienstes gemäß Artikel 15,
- Führung der Tierheime, Tierstätten und Hundezwinger,
- Sterilisation der freilebenden Katzen, sofern die Durchführung von dem Sonderbetrieb angeordnet worden ist.
(2)Für die Aus- und Weiterbildung und den Abschluss von Versicherungen der Tierschutzpolizisten sowie für die Vergütung der angeordneten Einsätze kann die Höhe des Beitrages auch bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben betragen. Ebenso kann die Höhe des Beitrages für die Sterilisation oder Kastration von in Tierheimen oder Hundezwingern untergebrachten Hunden und Katzen sowie für deren Impfung bis zu 100 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben betragen.8)
(3) Die Landesregierung ist außerdem befugt, den unter Absatz 1 angeführten Vereinigungen und ihrem Verband Beiträge in Höhe von 90 Prozent der Ausgaben zu gewähren, die für den Ankauf, den Bau oder den Umbau der Büros, der Tierheime, der Tierstätten und Hundezwinger als zulässig anerkannt werden.
(4) Die Zweckbestimmung der in Absatz 3 angeführten Bauten muss mindestens 20 Jahre lang beibehalten werden. Bei Verletzung dieser Auflagen muss der Beitragsbegünstigte die erhaltenen Geldmittel rückerstatten, und zwar zuzüglich der Zinsen in Höhe des amtlichen Diskontsatzes.
(5) Die Landesregierung kann aber die Umwidmung der Zweckbestimmung des Baues, für dessen Verwirklichung ein Beitrag im Sinne von Absatz 3 gewährt worden ist, gestatten, wenn diese durch Einwirken höherer Gewalt notwendig geworden ist; der entsprechende Antrag muss aber vor ihrer Durchführung eingereicht werden.
Art. 5 Absatz 2 wurde zuerst durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4, und später durch Art. 24 Absatz 1 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, ersetzt, und schließlich durch Art. 14 Absatz 3 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14, so geändert.