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In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 4 (Unterbringung von Tieren in Tierheimen und Hundezwingern)

(1) Eingefangene streunende Hunde werden in den in Artikel 3 angegebenen Einrichtungen untergebracht und betreut, sofern nicht eine der in Absatz 2 genannten Gegebenheiten vorliegt. Dort sind veterinär-medizinische Kontrollen, Beobachtungen und, falls notwendig, Therapien sowie die Impfung gegen Tollwut und prophylaktische Behandlungen gegen Echinokokkose und andere ansteckende Krankheiten durchzuführen. Weiters ist für die Kennzeichnung und, falls noch nicht durchgeführt, für eine Registrierung des Hundes Sorge zu tragen.

(2) Die eingefangenen Hunde dürfen nicht zu Versuchszwecken weitergegeben werden. Sie dürfen nicht getötet werden, außer wenn sie schwer krank, unheilbar oder nachweislich bösartig sind oder eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit und Sicherheit darstellen. Die Vorschriften, die in den Artikeln 86, 87, 91 und 104 des Veterinärpolizei-Reglements, erlassen mit Dekret des Präsidenten der Republik vom 8. Februar 1954, Nr. 320, in geltender Fassung, enthalten sind, bleiben aufrecht. Wenn sich der Amtstierarzt laut Artikel 11 Absatz 3 bei gefährlichen Hunden nicht für die Euthanasie sondern für einen Wiedererziehungskurs entscheidet, gehen die entsprechenden Ausgaben zu Lasten des letzten verantwortlichen Hundehalters. 4)

(2/bis) Tiere, die vorübergehend von Einrichtungen laut Artikel 3 Absatz 3 in Obhut genommen und nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum abgeholt werden, das mit der Direktion der Einrichtung vereinbart worden ist, gelten in jeder Hinsicht als an die Einrichtung abgetreten. Dieselbe Regelung findet auch für Tiere Anwendung, die innerhalb einer Einrichtung ausgesetzt werden. Der letzte im diesbezüglichen Melderegister aufscheinende Halter ist verpflichtet, der Einrichtung die Haltungsspesen bis zur Weitervermittlung des Tieres oder bis zu dessen Tod rückzuvergüten. 5)

(3) Freilebende Katzen werden zur Durchführung der operativen Sterilisation oder einer anderen geeigneten Methode, welche dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung trägt, von dem gebietsmäßig zuständigen tierärztlichen Dienst des Sonderbetriebes eingefangen und nachher wieder in die Herkunftskolonie entlassen.

(3/bis) Der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes ist für die Überwachung der Katzenkolonien und für deren Erhebung zuständig. Der Dienst vertraut die Betreuung der Katzenkolonien Tierschutzverbänden oder Privatpersonen an, wobei auf jeden Fall eine Bezugsperson bestimmt wird, welche rechtliche Inhaberin der Kolonie ist, und dies der Gemeinde mitgeteilt wird. Erfolgt die Betreuung nicht vorschriftsmäßig, wird die Anvertrauung widerrufen. Nur in Ausnahmefällen und auf begründeten Antrag kann der gebietszuständige tierärztliche Dienst des Sanitätsbetriebes Katzen, die aus Kolonien stammen, Privaten anvertrauen. Die Kosten einer eventuellen Sterilisation gehen zu Lasten der Person, der das Tier anvertraut wurde.6)

(4) Der landesweite tierärztliche Dienst des Sonderbetriebes Sanitätseinheit Mitte Süd kann, wenn er die Tätigkeit laut Absatz 3 nicht durchführen kann, freiberufliche Tierärzte oder Tierschutzorganisationen mit dieser Aufgabe beauftragen. Die operative Sterilisation ist aber in jedem Fall von einem Tierarzt durchzuführen.

(5) Die Tierheime und Hundezwinger sterilisieren auf eigene Kosten durch einen Tierarzt die beherbergten Hunde und Katzen, abgesehen von jenen Fällen, in denen die Sterilisierung aus gesundheitlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann, wenn:

  1. mindestens 60 Tage nach ihrem Auffinden vergangen sind oder
  2. der Eigentümer des Tieres dem Heim eine schriftliche Verzichtserklärung auf dieses abgibt.

(6) Die Person, welcher vorübergehend ein Hund oder eine Katze anvertraut worden ist, muss nachdem 60 Tage vergangen sind, auf jeden Fall aber innerhalb von sechs Monaten nach dem Datum der Übernahme, das Tier auf eigene Kosten bei einem privaten Tierarzt oder bei der Struktur, die ihr das Tier übergeben hat, einer kostenlosen operativen Sterilisation unterziehen lassen.

(7) Falls er es für notwendig erachtet, kann der Direktor des landestierärztlichen Dienstes ein Mindestalter festlegen, welches die Tiere bei ihrer Sterilisation haben müssen.

(8) Die zeitlich begrenzte Weitergabe eingefangener streunender Hunde, von aufgenommenen Katzen und von anderen Tieren an Privatpersonen oder an Tierschutzvereinigungen vor Ablauf einer Frist von 60 Tagen nach dem Auffinden der Tiere darf nur erfolgen, wenn sich der Empfänger schriftlich bereit erklärt, das Tier dem Eigentümer zurückzugeben, falls sich dieser innerhalb der oben angegebenen Frist meldet.

(9) Um das Aussetzen von Hunden, Katzen und anderen Tieren durch Personen, die sich in besonderer Misslage befinden, zu vermeiden, können diese Tiere vorübergehend in den Einrichtungen gemäß Artikel 3 aufgenommen werden.

(10) Um unnötiges Leiden zu vermeiden, können für die Zeit ihrer Genesung auch Wildtiere in die Einrichtungen gemäß Artikel 3 aufgenommen werden. Nach ihrer Genesung müssen sie aber unverzüglich in die Freiheit entlassen werden.

4)
Art. 4 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 14 Absatz 1 des L.G. vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
5)
Art. 4 Absatz 2/bis wurde eingefügt durch Art. 14 Absatz 2 des L.G.vom 12. Dezember 2011, Nr. 14.
6)
Art. 4 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.