(1) Tierheime und Hundezwinger sind Einrichtungen, welche streunende, herrenlose oder bereits in Besitz befindliche Tiere ständig oder zeitweilig in Obhut nehmen können. Von Vereinen oder Privaten geführte Tierheime dürfen herrenlose oder streunende Tiere nur aufnehmen, nachdem diese eine Quarantäne in einem sanitären Hundezwinger, welcher von der öffentlichen Verwaltung geführt wird, verbracht haben.
(2) Die in Absatz 1 angeführten Einrichtungen dürfen Tiere nur bis zur Höchstanzahl aufnehmen, die in der Erlaubnis zur Eröffnung des Heimes festgelegt ist.
(3) Die von der Landesverwaltung oder durch andere öffentliche Gebietskörperschaften geführten Einrichtungen für die Aufnahme von Hunden, Katzen und anderen Tierarten dienen zur Unterbringung von Tieren für das gesamte Gebiet der Provinz Bozen.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 3 angegebenen Einrichtungen können in den einzelnen Gebietsbereichen Nord, Ost und West des landesweiten tierärztlichen Dienstes des Sonderbetriebes Sanitätseinheit Mitte Süd auch Hundezwinger oder Boxen zur zeitweiligen Unterbringung von Hunden geschaffen bzw. aufgestellt, angekauft oder angemietet werden.
(5) Falls die Tierheime von einem Sanitätsbetrieb geführt werden, fällt die Führung in die institutionellen Aufgaben desselben Sanitätsbetriebs.2)
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(7) Die Funktionsweise der in Absatz 3 angegebenen Einrichtungen wird mit Durchführungsverordnung festgelegt.
(8) Die in Absatz 1 angeführten Einrichtungen müssen einen Tierarzt ernennen, der im Berufsalbum eingetragen ist und der für die sanitären Tätigkeiten, die in der Struktur durchgeführt werden, verantwortlich ist. Die Ernennung muss dem landestierärztlichen Dienst mitgeteilt werden.