In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

a) Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 91)
Massnahmen zum Schutz der Tierwelt und zur Unterbindung des Streunens von Tieren

Visualizza documento intero
1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 30. Mai 2000, Nr. 23.

Art. 2 (Bestimmungen über die Tierhaltung)

(1) Tiere sind so zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird. Wer Tiere hält, hat für ihr Wohlbefinden zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigterweise einem Tier Schmerzen oder Schäden zufügen. Jeder, der Tiere hält, ist jedenfalls verpflichtet, für ihre artgerechte Betreuung, Sauberkeit, Versorgung und regelmäßige Ernährung zu sorgen. Bei ihrer Unterbringung ist für einen angemessenen artgerechten Lebens- und Bewegungsraum Sorge zu tragen.

(2) Es ist verboten ein Haustier, Heimtier oder ein gefangengehaltenes Wildtier, das zum artgerechten Leben in Freiheit unfähig ist, auszusetzen.

(3) Unbeschadet der Sonderbestimmungen sowie der geltenden Bestimmungen betreffend den Tierschutz bei der Schlachtung, darf grundsätzlich die Tötung ausschließlich durch Euthanasie von einem Tierarzt vorgenommen werden, der zu diesem Zweck eine entsprechende Bestätigung ausstellt.