(1) Unbeschadet der Anwendung der strafrechtlichen Vorschriften und des allfälligen Anspruches auf Schadenersatz unterliegt einer Verwaltungsstrafe
(2) Die in Absatz 1 vorgesehenen Verwaltungsstrafen werden unter Einhaltung des vom Landesgesetz vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, vorgesehenen Verfahrens vom Direktor des landestierärztlichen Dienstes verhängt.