(1) Eine Verbrennungsanlage ist eine technische Einrichtung, in der zur Gewinnung von Energie Brennstoffe oxidiert werden.
(2) Eine Feuerungsanlage ist eine Verbrennungsanlage, die zur Gewinnung von Nutzwärme bestimmt ist und aus einem oder mehreren Wärmeerzeugern besteht. Eine Feuerungsanlage wird als häuslich bezeichnet, wenn die Wärmeproduktion hauptsächlich für das Beheizen von Gebäuden und die Warmwasseraufbereitung für hygienischen und sanitären Gebrauch verwendet wird.
(3) Die in den Anhängen A und B vorgesehenen Verbrennungsanlagen müssen die Emissionsgrenzwerte und Vorschriften gemäß Anhang C einhalten.
(4) Anhang D legt die Emissionsgrenzwerte, die Periodizität und die Art und Weise der Kontrollen für Feuerungsanlagen fest, die nicht in den Anwendungsbereich des Absatzes 3 fallen. Weiters werden die Art der Anlagen und die Modalität der Kontrollen festgelegt, die von den Feuerungskontrolleuren durchgeführt werden können.
(5) Mit Anhang D werden die Anforderungen für das Berufsbild "Feuerungskontrolleur bzw. Feuerungskontrolleurin" festgelegt. Die Feuerungskontrolleure müssen den Anforderungen nachgewiesener Fachkompetenz, Unparteilichkeit und der korrekten Datenverwaltung entsprechen. Stellen die zuständigen Landesämter Unregelmäßigkeiten oder Ungesetzlichkeiten bei der Kontrolltätigkeit der Feuerungskontrolleure fest, wird diesen eine Verwaltungsstrafe auferlegt, die das 10/bis 20-fache des Tarifes für die Prüfung der betreffenden Heizanlage ausmacht. Bei wiederholter Unregelmäßigkeit entzieht die Landesregierung dem Feuerungskontrolleur die Ermächtigung, die im Absatz 4 vorgesehenen Kontrollen durchzuführen.
(6) Die Höchsttarife für die Kontroll- und Überprüfungstätigkeit der Feuerungskontrolleure werden von der Landesregierung genehmigt. Die Spesen der Kontrollen gehen zu Lasten des Anlagenbetreibers.]9)