(1) Für die Produktion, Verarbeitung, Handhabung, den Transport, die Lagerung, das Auf- und Abladen von staubförmigen Gütern werden die Bestimmungen laut Anhang C Teil II Ziffern 20 und 21 angewandt.
(2) Die Landesregierung erlässt in Abhängigkeit des Standortes, der Dauer, der Art und Größe der Baustelle bzw. der technischen Merkmale der verwendeten Anlagen und Maschinen besondere Bestimmungen zur Einschränkung der Staubemissionen auf Baustellen und deren Zufahrtswegen.16)