(1) Die Luftqualität wird landesweit nach den europäischen Normen und nach den Bestimmungen der Durchführungsverordnung zur Luftqualität bestimmt und kontrolliert.
(2) Die Durchführungsverordnung laut Absatz 1 bestimmt:
(3) Die Aktionspläne laut Absatz 2 Buchstabe e) werden erstellt, um die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte zu verringern und deren Dauer zu beschränken. Diese Pläne können Maßnahmen zur Kontrolle und zur Aussetzung der Tätigkeiten, einschließlich des Kraftfahrzeugverkehrs, vorsehen, die zu einer Überschreitung der Grenzwerte oder der Schwellenwerte beitragen.
(4) Die Landesagentur für Umwelt kann von den Körperschaften bzw. Betrieben, die über die notwendigen Informationen verfügen, alle Daten zur Bestimmung des Beitrages der einzelnen Emissionsquellen zur Luftverschmutzung verlangen.12)