(1)Die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche wird im Rahmen der didaktischen und organisatorischen Autonomie ausgeübt und soll die Qualität des Bildungsangebotes durch die Unterstützung von Innovationen und Schulversuchen weiterentwickeln.
(2)Die Schulen üben für sich allein oder im Schulverbund die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche aus, indem sie die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes berücksichtigen; sie sind im Besonderen zuständig für:
- Untersuchungen im Bereich der Planung und Bewertung,
- die interne berufliche Fortbildung des Personals,
- die methodische und fachliche Innovation,
- die Vertiefung der mannigfachen Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Verwendung im Bildungsprozess,
- die pädagogische Dokumentation und deren Verbreitung innerhalb der Schule,
- den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Unterrichtsmaterialien.
(3)Zwecks Anerkennung der Studientitel genehmigt das Land im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium Erneuerungsvorhaben der einzelnen Schulen, die Änderungen an den gemäß Artikel 5 festgelegten Studienordnungen zum Gegenstand haben.
(4)Im Sinne der Zielsetzungen dieses Artikels fördern und verstärken die Schulen den Austausch von Unterlagen und Informationen, indem sie auf eigene Kosten mit anderen Schulen wie auch mit der Landesverwaltung und den Pädagogischen Instituten sowie mit dem "Centro europeo dell'educazione - Istituto nazionale per la valutazione del sistema dell'istruzione", dem "Istituto nazionale di documentazione per l'innovazione e la ricerca educativa", den Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten.
(5)Um die Schulentwicklung zu fördern, ist die Landesregierung ermächtigt, dem Direktions- und Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art einen einmaligen Beitrag oder eine einmalige Rückerstattung im Ausmaß von bis zu 40% der getätigten Ausgaben für die Anschaffung von Hard- und Software zu gewähren, wobei das Höchstausmaß für diese wirtschaftliche Begünstigung jedenfalls 520 Euro nicht überschreiten darf. Die Kriterien und Modalitäten für die Gewährung dieser Beiträge und Rückerstattungen werden mit Beschluss der Landesregierung festgelegt. Die Gesuche um Gewährung des Beitrages sind innerhalb von drei Jahren ab Genehmigung der Kriterien durch die Landesregierung einzureichen.7)