(1)4)
(2)Die Schulen legen in ihrem Schulprogramm das Pflichtcurriculum für die eigenen Schüler und Schülerinnen fest, indem sie die grundlegenden Pflichtfächer und Tätigkeiten mit frei gewählten Fächern und Tätigkeiten ergänzen. Bei der Erstellung des Curriculums nutzen die Schulen die verschiedenen Möglichkeiten der in Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Flexibilität. Für die Schulen der ladinischen Ortschaften bleibt auf jeden Fall die paritätische Verteilung der Fächer auf die Unterrichtssprachen Italienisch und Deutsch aufrecht.
(3)Das gemäß Absatz 2 erstellte Curriculum erlaubt der einzelnen Schule ihr Bildungsangebot nach Klassenzügen, Klassen und Schülergruppen zu differenzieren und so den Schülern und Schülerinnen und Familien Wahlmöglichkeiten anzubieten. Dafür sollen die beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals im funktionalen Plansoll der Schule optimal genutzt werden.
(4)Das Curriculum der jeweiligen Schule kann auch im Einvernehmen mit der Landesberufsschule definiert werden sowie die Teilnahme an Projekten vorsehen, die von der Europäischen Union sowie von Körperschaften im In- und Ausland angeboten und finanziert werden.
(5)Curriculare Neuerungen oder Änderungen am bereits eingeführten Curriculum müssen die Erwartungen der Schüler und Schülerinnen und Familien im Hinblick auf den Abschluss des gewählten Studienganges berücksichtigen.