(1) Jeweils bis Ende November erstellen die für den Schulsport zuständigen Landesabteilungen unter Beachtung der mehrjährigen Entwicklungspläne den Plan für den Schulsport für das darauf folgende Jahr; dies muss im Rahmen der verfügbaren Bereitstellungen im Haushaltsvoranschlag für das darauf folgende Haushaltsjahr und unter Beachtung der Bereitstellungen des Mehrjahreshaushalts geschehen. Der Plan wird von der Landesregierung genehmigt.17)