(1)Die Landesregierung kann Vorhaben unterstützen, die auf die Erneuerung der Studienordnungen, deren Gliederung und Dauer abzielen.
(2)Für die Vorhaben laut Absatz 1 wird das Einvernehmen des Unterrichtsministeriums eingeholt.
(3)Den von den Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Vorhaben laut Absatz 1 absolvierten Studien wird volle Gültigkeit zuerkannt, und zwar nach den Kriterien, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt werden.