(1)Für die italienischsprachige und die deutschsprachige Schule sowie für jene der ladinischen Ortschaften wird je ein Landesbeirat für die Evaluation des betreffenden Schulsystems errichtet, deren Mitglieder von der Landesregierung ernannt werden.
(2)Jeder Beirat ist aus im Bildungs- und Evaluationsbereich qualifizierten Fachleuten zusammengesetzt, von denen mindestens ein Drittel nicht dem Kindergarten und der Schule, den Pädagogischen Instituten des Landes oder der Landesverwaltung angehört. Die Mitgliederzahl darf nicht mehr als zehn betragen.13)
(3)Die Landesbeiräte koordinieren ihre Tätigkeiten durch eigene Treffen, die mindestens zwei Mal im Jahr stattfinden, und arbeiten mit dem entsprechenden staatlichen Dienst sowie mit analogen ausländischen Einrichtungen zusammen.
(4)Die Landesbeiräte bedienen sich für ihre Tätigkeit eigener Dienststellen.
(5)Aufgaben, Sitz und Organisation der Landesbeiräte und der diesbezüglichen Dienststellen werden mit Durchführungsverordnung geregelt.