(1)Die Evaluation des Schulsystems des Landes erfolgt in Form der Selbstevaluation der Schulen und in Form der externen Evaluation von Seiten des laut Artikel 17 errichteten Landesbeirates.
(2)Die autonomen Schulen erheben ihre Leistungsfähigkeit mit geeigneten Verfahren und Mitteln und evaluieren sich selbst. Dabei vergleichen sie, auch mit Hilfe von externen Beratern, die festgestellten Ergebnisse mit den Zielen ihres eigenen Schulprogrammes und mit den laut Artikel 5 festgelegten Lern- und Leistungsstandards der Schüler und Schülerinnen sowie mit den landesweit vorgesehenen Qualitätsstandards der Schule.
(3)Die externe Evaluation soll die Wirksamkeit und Effizienz des gesamten Schulwesens, seiner Teilsysteme und der einzelnen Schulen erheben und bewerten, die Wirkungen von schulpolitischen Entscheidungen und Gesetzen im Schulbereich sowie die Eignung der Lehrpläne, der Schulversuche und anderer Vorhaben überprüfen, um die Qualität des Bildungsangebotes zu sichern. Die Evaluation bewegt sich im staatlichen und internationalen Bezugsrahmen, indem sie unter anderem gemeinsame Indikatoren, Verfahren und Hilfsmittel nutzt, die in den verschiedenen Ländern verwendet werden.