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In vigore al: 11/09/2012

c) Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 121)
Autonomie der Schulen

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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 11. Juli 2000, Nr. 29.

Art. 15/bis (Stellenpläne der Schulen)

(1)Die Landesregierung bestimmt im Rahmen der gesamten Stellenpläne, die gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegt sind, die Stellenpläne des Inspektions-, Direktions- und Lehrpersonals und die Kriterien für die Zuweisung an die Schulen. Dabei beachtet sie auch die Kriterien, die in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegt sind.

(2)Für die Unterstützung und die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigung wird ein Stellenplan für Integrationslehrpersonen im Ausmaß von einer Stelle pro 100 Schülerinnen und Schüler gewährt. Die Landesregierung legt die Bedingungen und Grenzen für die zeitlich befristete Aufnahme von Lehrpersonen für Integrationsunterricht fest, die abweichend vom Verhältnis zwischen Lehrpersonen und Schülerinnen und Schülern laut diesem Absatz angestellt werden können, falls sich während des Schuljahres die Notwendigkeit ergibt, Schülerinnen und Schüler mit besonderen erzieherischen Bedürfnissen zu unterstützen.

(3)Die Landesregierung legt die Modalitäten und Kriterien für die Zuweisung von ausgebildeten Lehrpersonen fest, um die Eingliederung von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund in das Bildungssystem zu erleichtern und das Erlernen der deutschen, italienischen oder ladinischen Sprache zu fördern, wobei vor allem die Notwendigkeit der Alphabetisierung berücksichtigt wird.

(4)Die Landesregierung legt die Modalitäten für die Errichtung von vertikalen Lehrstühlen in den Schulsprengeln für den Unterricht in den Grund- und Mittelschulen der Fächer Bewegung und Sport, Englisch, Religion, Italienisch bzw. Deutsch als Zweitsprache sowie, in den entsprechenden Ortschaften, des Faches Ladinisch fest.

(5)Das Lehrpersonal, das für den Unterricht dauerhaft ungeeignet erklärt wurde, wird in Verwaltungsaufgaben im Rahmen der entsprechenden Schulverwaltung eingesetzt. Die Verwendung erfolgt auf Stellen des Verwaltungsstellenplans des Landes, die nicht für die Aufnahme von Verwaltungspersonal verfügbar sind.

(6)Zusätzlich zum zugewiesenen Personal können die Schulen des Landes Geldmittel aus dem eigenen Haushalt verwenden, um für einen bestimmten Zeitraum Werkverträge mit Fachleuten für nicht verpflichtende Fächer und Tätigkeiten abzuschließen. Dadurch sollen neue Fächer oder innovative Unterrichtsmethoden eingeführt oder erprobt, das Bildungsangebot erweitert oder ausgebaut oder besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen werden, die mit besonderen Schwierigkeiten und mit der Eingliederung von Schülerinnen und Schülern aus kürzlich eingewanderten Familien zusammenhängen. Die Bestimmungen laut Artikel 17/ter des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7, in geltender Fassung, bleiben aufrecht.12)

12)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 3 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
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