(1)Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.
(2)Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane übt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin die Befugnisse gemäß Artikel 13 aus.
(3)Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.
(4)Im Rahmen der einheitlichen Führung, die dem Schuldirektor oder der Schuldirektorin zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.
(5)Die Berufsbilder des nicht unterrichtenden Personals und die entsprechenden Qualifikationen werden neu definiert, um sie den Erfordernissen der autonomen Schulen anzupassen. Die Schulen wirken durch selbständige Initiativen an der gezielten fachlichen und beruflichen Fortbildung des Personals mit.
(6)Das Schulpersonal, die Eltern, die Studenten und Studentinnen beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.