(1) Die Abteilungsdirektoren werden vom Generaldirektor auf Zeit ernannt und bleiben fünf Jahre lang im Amt.
(2) Zu Abteilungsdirektoren können vom Generaldirektor im Rahmen des Höchstanteiles von 30% auch Personen ernannt werden, die nicht der Verwaltung des Sonderbetriebes angehören, jedoch eine mindestens vierjährige anerkannte Erfahrung und Fachkompetenz haben, ein Laureatsdiplom besitzen und die Voraussetzungen für die Aufnahme in den Dienst erfüllen.
(3) Der Generaldirektor veranlaßt die Durchführung eines eigenen Auswahlverfahrens, falls er für die Erteilung des Direktionsauftrages keine Ernennung im Sinne von Absatz 2 vorzunehmen gedenkt.
(4) Um die Teilnahme am Auswahlverfahren für Abteilungsdirektoren können sich Stammrollenbedienstete bewerben, die das betreffende Laureatsdiplom besitzen und ein Dienstalter als Amtsdirektor bei den Sonderbetrieben Sanitätseinheiten oder anderen Körperschaften von mindestens zwei Jahren aufweisen.
(5) In der Bekanntmachung für das Auswahlverfahren, welches im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, werden die zu besetzende Abteilung oder die Abteilung des Verwaltungsleiters der Krankenhauseinrichtung, der Termin für die Einreichung der Gesuche seitens der Interessenten, die spezifischen Abschlußzeugnisse, die eventuell vorgeschriebene Berufsbefähigung und die Abwicklung des Prüfungsverfahrens festgelegt.
(6) Die Kommission wird vom Generaldirektor ernannt und besteht aus dem Verwaltungsdirektor des Sonderbetriebes Sanitätseinheit als deren Vorsitzenden und aus zwei Sachverständigen in den vorgesehenen Prüfungsbereichen, welche mindestens die Funktion des Abteilungsdirektors innehaben müssen.
(7) Die Kommission erstellt nach einem Kolloquium und der Überprüfung der beruflichen Laufbahn der Bewerber das Verzeichnis der Geeigneten mit dem Hinweis auf die besonderen Fähigkeiten der Bewerber, welches dem Generaldirektor übermittelt wird.