Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Das Personal, welches bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber eines Auftrages als Abteilungsdirektor oder eines Amtes und im neunten, zehnten oder elften Funktionsrang eingestuft ist, kann für den Übergang in den achten, bzw. in den neunten Funktionsrang mit einem fünfjährigen erneuerbaren Auftrag innerhalb von drei Monaten nach Festlegung des Ausmaßes der Funktionszulage, welche im Bereichsabkommen erfolgt, optieren.
(2) Das Personal laut Absatz 1 wird in Erstanwendung dieses Gesetzes in der Ernennung zum Abteilungs- oder zum Amtsdirektor für weitere fünf Jahre bestätigt.