Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Das Personal, welches auch von außen berufen oder abkommandiert wurde und bei Inkrafttreten dieses Gesetzes seit mindestens sechzig aufeinanderfolgenden Tagen die Funktion eines Abteilungs- oder Amtsdirektors innehat, wird nach positivem Gutachten des Vorgesetzten für weitere fünf Jahre bestätigt.
(2) Die weiteren Bestätigungen des Personals laut Absatz 1 können auch in Ermangelung der erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Auftrages erfolgen.