Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 18. Jänner 2000, Nr. 3.
(1) Gegenüber den Führungskräften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes ein politisches Mandat ausüben, das gemäß Artikel 9 mit dem Führungsauftrag unvereinbar ist, findet Absatz 2 des genannten Artikels bis zum Verfall des laufenden Mandats keine Anwendung.