(1) Den Amts- und Abteilungsdirektoren, die bereits in die sechste, siebte, achte oder neunte Funktionsebene eingestuft sind, kann bis zu einer Neuregelung in den Kollektivverträgen eine Zulage zugewiesen werden, die gemäß von der Landesregierung zu genehmigenden Kriterien, unter Berücksichtigung der bekleideten Funktion und der Anzahl der zugewiesenen Bediensteten, festzulegen ist.
(2) Den von außen berufenen Amts- und Abteilungsdirektoren stehen das Anfangsgehalt der achten oder der neunten Funktionsebene, falls eine Berufsbefähigung vorgeschrieben ist, und, bis zu einer Neuregelung in den Kollektivverträgen, eine Zulage im Sinne vom Absatz 1 zu.
(3) Bei der Erstanwendung und mit Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes, werden die als Abteilungsdirektor beauftragten Bediensteten in die Funktionsebene eingestuft, die jener der Führungskräfte-Abteilungsdirektoren entspricht, die ihren Dienst im Sonderbetrieb Sanitätseinheit dem sie angehören, leisten.7)