Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 17. August 1999, Nr. 37.
(1) Für die Verwaltung und den Betrieb der italienischen Landesbibliothek sind folgende Organe vorgesehen:
(2) Die Zusammensetzung und die Ernennung der Organe sowie die Bestimmungen über deren Aufgaben werden in der im Artikel 1 vorgesehenen Durchführungsverordnung festgelegt.