(1) Um die Anforderungen des Schutzes der Gesundheit der Verbraucher und des Umweltschutzes mit jenen einer wirtschaftlichen Führung von landwirtschaftlichen Betrieben in Einklang zu bringen, fördert die Landesverwaltung den integrierten Anbau als die wirtschaftliche Produktion qualitativ hochwertiger Früchte unter vorrangiger Berücksichtigung ökologisch sicherer Methoden, um die unerwünschten Nebenwirkungen und die Anwendung von Agrochemikalien zu minimieren.
(2) Die Benutzung des Zertifikats "aus integriertem Anbau" ist nur den Teilnehmern an einem Programm für den integrierten Anbau gestattet, welches von einem eigenen Landesverein erarbeitet wird, der von der Landesregierung als solcher anerkannt ist. Die Grundsätze, die der Verein zum Zwecke der Anerkennung im Statut und im Programm für den integrierten Anbau berücksichtigen muss, werden von der Landesregierung festgelegt.
(3) Die Landesregierung kann zu Gunsten der nach Absatz 2 anerkannten Vereine Beiträge bis zu 50 Prozent der Ausgaben für die Ausübung der Kontrolle über die Einhaltung der von diesen für die eigenen Teilnehmer festgelegten Vorschriften gewähren.
(4) Bei Verstößen gegen die im Landesgesetz vom 30. April 1991, Nr. 12, in geltender Fassung, enthaltenen Vorschriften, für die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes noch nicht der entsprechende Bußgeldbescheid erlassen wurde, werden auf jeden Fall die darin angeführten Geldbußen verhängt.9)