(1) Für das Jahr 1999 wird das einheitliche staatliche Gebührenverzeichnis, genehmigt gemäß Artikel 17 Absatz 16 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, angewandt.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, innerhalb 31. Oktober eines jeden Jahres mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, Tarifänderungen zu Lasten der Einzahlungen, die ab 1. Jänner des nachfolgenden Jahres zu tätigen sind, innerhalb der von den staatlichen Bestimmungen vorgesehenen Grenzen, auch mit der Einführung von verschiedenen Tarifen für einzelne Fahrzeugklassen, einzuführen.11)
(3) Ist innerhalb der für die Steuerzahlung vorgesehenen Frist und nach dem 1. Jänner 2005 ein Besitzverlust des Fahrzeugs wegen Diebstahls oder eine Abmeldung desselben aus dem öffentlichen Kraftfahrzeugregister wegen Ausfuhr ins Ausland oder Verschrottung erfolgt, ist die Steuer nicht zu zahlen, sofern der Besitzverlust bzw. die Abmeldung im öffentlichen Kraftfahrzeugregister vermerkt worden ist.12)
(4) Bei Fahrzeugdiebstahl oder -abmeldung aus dem öffentlichen Kraftfahrzeugregister wegen Ausfuhr oder Verschrottung besteht Anrecht auf Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer im Ausmaß der vollen Folgemonate auf den Monat, in dem sich die Besitzunterbrechung ereignet hat, sofern es mindestens vier sind. Mit Durchführungsverordnung laut Artikel 10 dieses Gesetzes sind die Voraussetzungen, die Anspruchsberechtigten, die Modalitäten und die Regeln für die Festsetzung des Ausmaßes der Rückerstattung festgelegt sowie der effektive Zeitpunkt, ab dem dieses Recht in Anspruch genommen werden kann.13)
(5) Die Maßnahme des Einhebungsbeauftragten, die die verwaltungsmäßige Sperre von eingetragenen beweglichen Gütern im Sinne von Artikel 86 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 29. September 1973, Nr. 602, anordnet, setzt die Pflicht zur Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer für die folgenden Steuerzeiträume nicht aus. 14)