(1) Die Eigentümer von mit Diesel angetriebenen Fahrzeugen, welche mit einem Partikelfilter ausgestattet sind, sind von der Einzahlung der Steuer laut Artikel 7 für das erste Besteuerungsjahr befreit, sofern sie der Landesabteilung Finanzen und Haushalt innerhalb von 60 Tagen nach Zulassung des Fahrzeuges eine entsprechende Erklärung samt einer eigens vom Vertragshändler ausgestellten Bescheinigung übermitteln.
(2) Die Befreiung gemäß Absatz 1 gilt bei einem nachträglichen Einbau eines Partikelfilters in Dieselfahrzeuge für die ersten zwei Besteuerungsjahre.
(2/bis) Die Befreiung gemäß Absatz 2 gilt auch für bereits vor In-Kraft-Treten des Finanzgesetzes 2006 nachgerüstete Fahrzeuge.
(2/ter) Ab 1. Jänner 2007 wird die Befreiung laut Absatz 2 ausschließlich für Fahrzeuge mit Erstzulassung zwischen dem 1. Jänner 1995 und dem 31. Dezember 2005 gewährt.
(2/quater) Ab 1. Jänner 2007 werden die von diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen nur für Fahrzeuge laut Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe a) des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, angewandt.
(3) Die Modalitäten, um in den Genuss der von Absatz 2 vorgesehenen Befreiung zu kommen, werden mit einem im Amtsblatt der Region zu veröffentlichenden Beschluss der Landesregierung, in welchem die Mindestgrenzen der Wirksamkeit des Partikelfilters auch für die Fahrzeuge laut Absatz 1 bestimmt werden können, festgelegt.9)