(1) Das zuständige Amt stellt die Vorhaltung zu, in welcher die dem Übertreter zugeschriebenen Fakten sowie die Beweiselemente, die einschlägigen Rechtsvorschriften, das für die einzelnen Steuervergehen durch Gesetz festgelegte Strafminimum sowie die Kriterien angeführt sind, nach denen das Amt bei der Festsetzung der Strafen und des Strafausmaßes vorgeht.
(2) Innerhalb der für die Einreichung des Rekurses vorgesehenen Frist können der Übertreter und die mit ihm solidarisch haftenden Personen die Angelegenheit durch die Zahlung eines Viertels der angegebenen Strafsumme bereinigen; der gezahlte Betrag darf aber nicht geringer sein als ein Viertel des Minimums, das für die schwersten Übertretungen in Bezug auf die einzelnen Abgaben gesetzlich vorgeschrieben ist. Die einvernehmliche Bereinigung der Steuersache schließt eine Verhängung von Nebenstrafen aus.49)
(3) Wenn es zu keiner einvernehmlichen Bereinigung kommt, können der Übertreter und die mit ihm solidarisch haftenden Personen innerhalb der gleichen Frist Einwendungen vorbringen. Geschieht das nicht, so gilt die Vorhaltung als Strafbescheid, der im Sinne von Artikel 21/undecies anfechtbar ist.49)
(4) Eine unmittelbare Anfechtung ist nicht zulässig und, falls eingebracht, nicht weiter verfolgbar, sofern Einwendungen in bezug auf die Vorhaltung vorgebracht werden.
(5) Die Vorhaltung muss die Aufforderung zur Zahlung der geschuldeten Beträge innerhalb der für die Einreichung des Rekurses vorgesehenen Frist sowie den Hinweis auf die Begünstigungen laut Absatz 2 enthalten, und außerdem die Einladung, innerhalb derselben Frist allfällige Einwendungen vorzubringen, falls nicht die Absicht zur einvernehmlichen Bereinigung der Steuersache besteht, und schließlich die Angabe des Organs, an welches die unmittelbare Anfechtung zu richten ist.49)
(6) Sofern die Einwendungen nicht angenommen werden, erlässt das Amt innerhalb der Verfallsfrist von einem Jahr ab deren Vorlegung den Strafbescheid; dieser muss begründet sein, auch hinsichtlich der vorgelegten Einwendungen, ansonsten ist er nichtig.49)