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In vigore al: 11/09/2012

d) Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 91)
Finanzbestimmungen in Zusammenhang mit dem Nachtragshaushalt des Landes Südtirol für das Finanzjahr 1998 und für den Dreijahreshaushalt 1998-2000 und andere Gesetzesbestimmungen
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1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 1. September 1998, Nr. 36.

Art. 21/bis (Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer)  delibera sentenza

(1) Der vorliegende Artikel regelt, gemäß Artikel 24 Titel I des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ab dem am 1. Jänner 2000 laufenden Besteuerungszeitraum, die Anwendungsverfahren der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten, welche auf dem Gebiet der autonomen Provinz Bozen ausgeübt werden,

(2) Die Tätigkeiten für die Einhebung, Abrechnung und Feststellung der Steuer sowie die entsprechenden Streitfälle werden laut den Modalitäten, die von den Durchführungsverordnungen vorgesehen werden, ausgeführt. Diese Tätigkeiten werden vom Land Südtirol mittels eigener Ämter ausgeführt. Für die vollständige oder teilweise Durchführung dieser Tätigkeiten kann das Land gemäß Artikel 24 Absatz 4 des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, mit dem Finanzministerium oder mit anderen Subjekten Abkommen schließen, unter Berücksichtigung der EU-Bestimmungen, wie sie in die staatliche Gesetzgebung aufgenommen worden sind.

(3) Die Tätigkeit der Feststellung und der Kontrolle übernimmt das Land Südtirol in eigener Initiative oder bedient sich der vorgesehenen Organe, gemäß den staatlichen Bestimmungen im Bereich der Einkommensteuern.

(4) Bis die Durchführungsverordnungen gemäß Absatz 2 in Kraft treten, werden die Bestimmungen des Legislativdekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, angewandt.

(5)Ab 1. Jänner 2003 sind die in Artikel 10 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 4. Dezember 1997, Nr. 460, festgelegten Subjekte gemäß Artikel 21 desselben Dekretes von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht derEinreichung der IRAP-Erklärung36).

(5/bis) Die Beiträge, welche gemäß Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, dem Institut für den sozialen Wohnbau des Landes Südtirol zugewiesen werden und welche für die Verwirklichung der vom Sonderstatut für Trentino-Südtirol vorgesehenen Zuständigkeiten im Bereich des subventionierten Wohnbaus zweckbestimmt sind, sind von der regionalen Wertschöpfungssteuer befreit.

(5/ter) Ab der am 1. Jänner 2009 laufenden Steuerperiode sind die öffentlichen Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB) von der Bezahlung der IRAP befreit, unter Beibehaltung der Pflicht der Einreichung der IRAP-Erklärung.37)

(6)38)

(6/bis)Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, ist der ordentliche Steuersatz der IRAP laut Artikel 16 Absatz 1 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, um 0,5 Prozentpunkte vermindert. Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2010 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, findet diese Senkung für die Steuersubjekte laut Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.39)40)

(6/ter)Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2009 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, und bis zu der am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerperiode ist derSteuersatz der regionalen Wertschöpfungssteuerlaut Absatz 6/bisum 0,42 Prozentpunkte vermindert. Diese Senkung findet für die Steuersubjekte laut den Artikeln 6 und 7 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, ingeltender Fassung, keine Anwendung. 39)41)

(6/quater) - (6/nonies) 42)

(6/decies) 43)

(7) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode ist der Steuersatz der IRAP laut Absatz 6-bis um 0,42 Prozentpunkte vermindert.44)45)

(8) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche ihre Produktionseinheit ausschließlich in strukturschwachen Gebieten, laut Anlage A) des Beschlusses Nr. 1958/2009 der Landesregierung, in geltender Fassung, haben, sowie Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode die Produktion dauerhaft erhöht haben, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an. Für die Zwecke der Steuerreduzierung müssen die Steuersubjekte eine Steigerung des Netto-Produktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzen drei Jahre aufweisen und eine Aufstockung des Personals in dem für die Begünstigung vorgesehenen Bezugszeitraum von 10 Prozent im Verhältnis zum Durchschnitt der letzen drei Jahre vorweisen. Als Personalaufstockung versteht man die Einstellung neuer Mitarbeiter für eine unbefristete Zeit sowie die Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse, das heißt die Umwandlung von befristeten Arbeitsverhältnissen oder anderer Formen der Mitarbeit in unbefristete Arbeitsverhältnisse. 46)

(9) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche im Verhältnis zum Durchschnitt der letzten drei Jahre eine Zunahme des Exportanteiles am Umsatz von mindestens fünf Prozentpunkten und eine Steigerung des Netto-Produktionswertes, erhöht um die für die IRAP relevanten Abschreibungen und vermindert um die für die IRAP relevanten öffentlichen Beiträge, von mindestens 5 Prozent verzeichnen, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.46)

(10) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, bis zu der am 31. Dezember 2014 ablaufenden Steuerperiode wenden die Steuersubjekte, welche bei Abschluss der einzelnen Steuerperiode ein Verhältnis der auf Landesgebiet getätigten Kosten für Forschung und Entwicklung zum MwSt.-Umsatz von mindestens 2 Prozent aufweisen, den IRAP Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.46)

(11) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, welche auf dem Landesgebiet Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten über erneuerbare Energiequellen im Ausmaß von mindestens 30 Prozent der eigenen Investitionen durchführen oder in den selben Tätigkeiten in den vorherigen drei Jahren mindestens 5 Millionen Euro investiert haben, den IRAP-Steuersatz von 2 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.46)

(12) Die Steuererleichterungen laut der Absätze 8, 9, 10 und 11 finden für die Subjekte laut Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, keine Anwendung.46)

(13) Ab der Steuerperiode, die auf den am 31. Dezember 2011 ablaufenden Steuerzeitraum folgt, wenden jene Steuersubjekte, welche als Haupttätigkeit die Energieproduktion aus erneuerbaren Energiequellen, ausgenommen Wasserkraft, haben, den IRAP-Steuersatz von 2,50 Prozent auf der im Landesgebiet erzielten Wertschöpfung an.46)

(14) Die Wirkungen der Bestimmungen laut diesem Artikel, die im Sinne des Artikels 88 Absatz 3 des Vertrages, mit welchem die Europäische Gemeinschaft gegründet wurde, der Kommission der Europäischen Union notifiziert werden, sind bis zum Datum der Veröffentlichung der Bekanntmachung des positiven Ausgangs der Überprüfung seitens dieser Kommission im Amtsblatt der Region ausgesetzt. 46)

(15) Mit Beschluss der Landesregierung werden die Kriterien und Anwendungsmodalitäten der Förderungsmaßnahmen betreffend die IRAP festgelegt.

(16) Sofern von diesem Artikel nicht geregelt, finden weiterhin die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung, Anwendung.46)

massimeBeschluss Nr. 307 vom 04.02.2008 - Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9, Artikel 21-bis „die Anwendung der regionalen Wertschöpfungssteuer auf die gewerblichen Tätigkeiten“ - Bestimmungen gemäß Absatz 6-sexies
36)
Art. 21/bis Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
37)
Art. 21/bis Absatz 5/ter wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
38)
Art. 21/bis Absatz 6 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
39)
Die Absätze 6/bis, 6/ter, 6/quater, 6/quinquies, 6/sexies und 6/septies wurden eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2007, Nr. 14. Die Absätze 6/quater und 6/septies wurden später so ersetzt durch Art. 31 Absätze 1 und 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4. Die Absätze 6/bis und 6/ter wurden später so ersetzt durch Art. 1 Absätze 8 und 9 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
40)
Art. 21/bis Absatz 6/bis wurde zuerst durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und dann durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15, so ersetzt.
41)
Art. 21/bis Absatz 6/ter wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11, und dann durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, so ersetzt.
42)
Die Absätze 6/quater bis 6/nonies wurden aufgehoben durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 22. Dezember 2009, Nr. 11.
43)
Art. 21/bis Absatz 6/decies wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, und später aufgehoben durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
44)
Art. 21/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 25. Jänner 2000, Nr. 2, und später ergänzt durch Art. 1 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und durch Art. 1 des L.G. vom 28. Juli 2003, Nr. 12.
45)
Art. 21/bis Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 21.Dezember 2011, Nr. 15.
46)
Art. 21/bis Absätze 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15 und 16 wurden hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
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