(1) Ab 1. Jänner 2003 ist für die Kraftfahrzeuge und die Krafträder, die für den privaten Personentransport bestimmt sind, ab dem Jahr, in welchem 20 Jahre seit ihrer Herstellung vergangen sind, die Anwendung der Landesumschreibungssteuer im ermäßigten Ausmaß vorgesehen.
(2) Vorbehaltlich eines Gegenbeweises, wird als Herstellungsjahr der Fahrzeuge gemäß Absatz 1 das Jahr der erstmaligen Zulassung in Italien oder in einem anderen Staat angesehen.
(3) Für die Fahrzeuge gemäß Absatz 1 beträgt die Landesumschreibungssteuer 51,65 Euro für Kraftfahrzeuge und 25,82 Euro für Krafträder, mit Ausnahme der Motorräder, für welche die Befreiung, die vom Dekret des Finanzministers vom 27. November 1998, Nr. 435, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 17. Dezember 1998, Nr. 294, vorgesehen ist, gültig bleibt.
(4) Bei gleichzeitiger Beantragung von Anmerkungen im öffentlichen Automobilregister (PRA) von aufeinander folgenden Eigentumsübertragungen für ein und dasselbe Fahrzeug ist die Landesumschreibungssteuer nur bezüglich der letzten Eigentumsübertragung zu entrichten.
(5) Die Bestimmung gemäß Absatz 4 gilt nicht bei Anträgen, die nach dem 60. Tag der Unterzeichnung der ersten Eigentumsübertragung eingereicht werden.29)