Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Juni 1998, Nr. 26.
(1) Die Sonderbetriebe Sanitätseinheiten des Landes Südtirol können aus besonderen Diensterfordernissen die Abkommandierung von Personal anderer öffentlicher Körperschaften beantragen.
(2) Die bezüglichen Ausgaben sind zu Lasten des Sonderbetriebes Sanitätseinheit.