Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Juni 1998, Nr. 26.
(1) Bei der Landesabteilung Gesundheitswesen wird eine wissenschaftliche Kommission eingerichtet; diese gibt der Landesregierung eine Stellungnahme darüber ab, welche Lehrgänge durch die Zuweisung eines Weiterbildungsguthabens angerechnet werden können, um so der Kommission laut Artikel 15 Absatz 7 die Feststellung der Eignung der Kandidaten zu ermöglichen.
(2) Mitglieder der Kommission sind:
(3) Die Arbeitsweise der wissenschaftlichen Kommission wird unter Beachtung der Grundsätze der einschlägigen Staatsgesetze mit Durchführungsverordnung geregelt.16)
Art. 15/ter wurde eingefügt durch Art. 37 des L.G. vom 3. Mai 1999, Nr. 1.