Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 23. Juni 1998, Nr. 26.
(1) Die Managementlehrgänge, deren Abschluss die Voraussetzung für den Zugang zur zweiten Leitungsebene für die Berufsbilder des Sanitätsstellenplans ist, werden von der Landesregierung mindestens alle zwei Jahre ausgeschrieben.
(2) Die Inhalte der Lehrgänge, deren Dauer, die didaktischen Methoden und das Abschlusskolloquium werden unter Beachtung der von den Staatsgesetzen festgelegten Grundsätze bestimmt.15)
Art. 15/bis wurde eingefügt durch Art. 1 des L.G. vom 13. August 2002, Nr. 13. (Siehe Urteil des Verfassungsgerichtes vom 10.-26. Juli 2002, Nr. 408).