(1) Das Land Südtirol ist ermächtigt, Vorhaben im Bereich der Landwirtschaft, die in von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, im vorgesehenen Ausmaß mit zu finanzieren.
(2) Auf die Finanzierung von Vorhaben im Bereich der Landwirtschaft, die in von der Europäischen Kommission genehmigten Programmen enthalten sind, finden die Bestimmungen des Artikels 20/bis des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung, Anwendung.
(3) Für die in Absatz 1 enthaltenen Vorhaben kann das Land Südtirol die Ausgaben für die entsprechenden Vorschüsse an die Zahlstelle, auch für die Anteile zu Lasten der Europäischen Union und des Staates, tätigen. Die Modalitäten für die Durchführung der Vorschusszahlungen und die Rückerstattung der so vorgestreckten Finanzmittel werden durch die Landesregierung festgelegt.9)