(1)Für die in Artikel 1 angeführten Ziele kann die Landesregierung Direktzahlungen, Beiträge laufender Natur, Kapital- und Zinsbeiträge sowie Beiträge für die Rückzahlung von Anleihen für folgende Vorhaben gewähren:
- bauliche und technische Investitionen bei landwirtschaftlichen Einzelbetrieben oder deren Vereinigungen,
- bauliche und technische Investitionen sowie die Ausbildung bei Verarbeitungs- und Vermarktungsbetrieben,
- landwirtschaftliche Wohnbauten,
- Infrastrukturen im ländlichen Raum,
- Besitz- und Betriebsstrukturverbesserungen bäuerlicher Betriebe,
- Schutz und Verbesserung der Umwelt,
- Verbesserung der Tierzucht und der Tiergesundheit sowie Förderung der Tätigkeit der Organisationen im Bereich der Vieh- und Milchwirtschaft,
- Viehausfälle,
- Seuchenbekämpfung,
- Notfälle in der Landwirtschaft,
- Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder Unwetter verursacht wurden, und passiver Schutz mittels Versicherung,
- Erzeugung und Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte,
- Qualitäts- und Strukturverbesserung in der pflanzlichen Produktion,
- außerordentliche Pflanzenschutzmaßnahmen,
- Betriebsführungskredite,
- Beratung und technischer Beistand,
- Innovationen und Demonstrationsvorhaben,
- Erstniederlassung der Junglandwirtinnen und Junglandwirte,4)5)
- Investitionen, die der Erhöhung der Familienfreundlichkeit dienen.6)
(2) Auf Antrag des Gesuchstellers kann die Landesregierung statt der in Absatz 1 vorgesehenen Zinsbeiträge sowie Rückzahlungen von Anleihen konstante, im Nachhinein zu zahlende Jahres- oder Halbjahresbeiträge gewähren; diese Beitragsform umfasst denselben Zeitraum und das Höchstausmaß, das jenem des entsprechenden Beitrages entspricht.
(3) Falls für die in Absatz 1 vorgesehenen Investitionen ein Leasingvertrag abgeschlossen wird, kann die Landesregierung dem Konzessionär auch Beiträge auf den periodischen Mietzins für die ganze vom Vertrag festgesetzte Zeit gewähren.7)
(4) Um die Landwirtschaft auch bei der nicht im Landwirtschaftssektor tätigen Bevölkerung aufzuwerten, die nachhaltige Entwicklung des ländlichen Raums zu fördern und dem steigenden Bedürfnis der Gesellschaft nach Multifunktionalität zu entsprechen, kann die Landesregierung die Landesabteilung Landwirtschaft zur Durchführung verschiedenster Veranstaltungen, Initiativen und Studien ermächtigen, welche die Landwirtschaft betreffen. Ebenso kann sie Körperschaften, Vereinigungen ohne oder mit Rechtspersönlichkeit und anderen juristischen Personen Beihilfen für die Durchführung dieser Tätigkeiten gewähren.8)
Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.
Der Buchstabe r) des Art. 4 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 17 Absatz 3 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.
Der Buchstabe s) des Art. 4 Absatz 1 wurde hinzugefügt durch Art. 17 Absatz 4 des L.G. vom 8. März 2010, Nr. 5.
Art. 4 Absatz 4 wurde hinzugefügt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 22. Jänner 2010, Nr. 2.