(1) Die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beihilfen können, nach positiver Überprüfung der im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 dieses Gesetzes erlassenen Förderungskriterien seitens der Europäischen Kommission im Sinne der Artikel 92 und 93 des EG-Vertrages, gewährt werden.
Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.