(1) Für betriebliche Investitionsvorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen, in der Folge KMU genannt, können Beihilfen im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen an KMU gewährt werden.
(2) Als KMU gelten jene Unternehmen, die der Definition gemäß der Gemeinschaftregelung entsprechen.
(3) Die Förderung allgemeiner Investitionsvorhaben von großen Unternehmen und, in besonders begründeten Ausnahmefällen, von KMU erfolgt, sofern die Förderung nicht von gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen freigestellt ist, im Einzelfall nach vorheriger Notifizierung und Genehmigung im Sinne der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages und unter Berücksichtigung der von der Europäischen Kommission festgelegten Grenzen. Von der Notifizierungspflicht sind Beihilfen ausgenommen, die die "de minimis"- Grenze im Sinne der Gemeinschaftsregelung über die staatlichen Beihilfen nicht überschreiten.10)
(4) Für betriebliche Investitionsvorhaben von Kleinstunternehmen und KMU, deren Tätigkeiten keinen Handel zwischen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union hervorrufen, können Investitionsbeihilfen bis zu einer Intensität von 40 Prozent der getragenen Spesen gewährt werden; dies auf der Grundlage von Kriterien im Sinne von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.11)
(5) Im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen werden insbesondere für besondere Qualifikationen, für Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und für Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit erhöhte Beihilfen in Form von Zuschlägen auf den Basisfördersatz gewährt.12)
(6) Im Rahmen der Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen werden insbesondere Investitionen in die Nahversorgung, Investitionen von Unternehmen in strukturschwachen Gebieten und Investitionen von Unternehmen mit dem Zertifikat für Familienfreundlichkeit vorrangig behandelt.12)