(1) Um die von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Ressourcen vollständig zu nutzen, ist die Landesregierung ermächtigt, auf einem eigenen Ausgabenkapitel des Landeshaushaltes weitere Maßnahmen vorzusehen, die zusätzlich zu den in von der Europäischen Union bereits genehmigten Programmierungsdokumenten vorgesehenen Maßnahmen, alle Voraussetzungen für die Zulassung zur Finanzierung seitens der Europäischen Union erfüllen.
(2) Die Landesregierung weist die zur Finanzierung von Projekten, Unterprogrammen, Achsen oder Maßnahmen genehmigten Beträge im Verhältnis zum Gesamtausmaß der für die einzelnen Programme vorgesehenen öffentlichen Ressourcen im Hinblick auf die Möglichkeit zu, daß Teile der geplanten Maßnahmen nicht oder in geringerem Ausmaß verwirklicht werden, sowie auch im Verhältnis zur Verfügbarkeit neuer, von der Europäischen Union zugewiesener Ressourcen.
(3) Das Land Südtirol kann sich der Zusammenarbeit von seiten spezialisierter Unternehmen und der Standesorganisationen für die Ausarbeitung von EDV-Programmen zwecks Gewährung und Auszahlung an einzelne oder zusammengeschlossene Unternehmer der von den EG-Bestimmungen vorgesehenen Beihilfen und für die Eingabe der dazu notwendigen Daten bedienen.24)