(1) Das Land fördert folgende Vorhaben der Beratung, Ausbildung und Wissensvermittlung:
(2) Maßnahmen, die in Zusammenarbeit mit für die Wirtschaftsförderung zuständigen Körperschaften, Unternehmerverbänden und deren Organisationen oder von mehreren Unternehmen gemeinsam durchgeführt und in Anspruch genommen werden, können vorrangig behandelt werden.
(3) Die Landesregierung ist ermächtigt, die Maßnahmen gemäß Absatz 1 selbst durchzuführen.