(1) Die Abgabe wird innerhalb eines Monats nach Ablauf des Trimesters, in welchem die Ablagerungen durchgeführt werden, beim Land eingezahlt, und zwar durch Überweisung auf ein Postkontokorrent, das auf den Schatzmeister des Landes lautet.
(2) Die gemäß Artikel 1 Absatz 2 betroffenen Personen sind verpflichtet, bis Ende Jänner eines jeden Jahres der Landesabteilung Finanzen und Haushalt eine Meldung vorzulegen, welche die Angabe der Gesamtmengen der im Vorjahr angelieferten Abfälle und die Angabe der erfolgten Zahlungen beinhaltet.
(3) Innerhalb von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes bestimmt die Landesregierung mit Beschluß, der im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen ist, die Modalitäten für die Einzahlung der Abgabe und die Vorlage der Meldung laut Absatz 2 und genehmigt das Muster für die Meldung samt Anleitung zum Ausfüllen.
(4) Meldungen, die nicht dem Muster laut Absatz 3 entsprechen oder mit einer Verspätung von über dreißig Tagen gegenüber dem Einreichetermin laut Absatz 2 eingereicht wurden, gelten als nicht eingereicht.