Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 21. Mai 1996, Nr. 24.
(1) Artikel 24 des Landesgesetzes vom 27. Oktober 1988, Nr. 41, ist aufgehoben.
Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.