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In vigore al: 11/09/2012

c) LANDESGESETZ vom 4. März 1996, Nr. 61)2)
Förderungsmaßnahmen zum Bau und zur Modernisierung von Seilbahnanlagen

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. März 1996, Nr. 14.
2)
Siehe Durchführungsverordnung: D.LH. Nr. 9/1997

Art. 2

(1) Für die Anträge auf einen Zuschuß, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes und im Sinne des Landesgesetzes vom 21. August 1975, Nr. 46, betreffend "Maßnahmen zur Errichtung von neuen Seilbahnanlagen im öffentlichen Dienst in der Provinz", gestellt wurden, gelten, auch was die Zuweisung und Auszahlung der Beihilfen betrifft, die dort vorgesehenen Verfahrensbestimmungen.