In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241)2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 1 (Errichtung)

(1) Mit dem Ziele der größtmöglichen Mitwirkung bei der Verwirklichung der Schulordnung ist der Landesschulrat als Beratungsorgan des Landes für den Bereich der Kindergärten und der Grund- und Sekundarschulen errichtet.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes umfaßt der Begriff "Schule" die Kindergärten, die Grund- und die Sekundarschulen.

Art. 2 (Befugnisse)

(1) Der Landesschulrat übt jene Befugnisse aus, die ihm gemäß Artikel 19 Absatz 14 des Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol zugewiesen sind, und insbesondere:

  1. erteilt er Gutachten über die Errichtung und Auflassung von Schulen und über die Entwicklungs- und die territorialen Verteilungspläne der schulischen Einrichtungen,
  2. erteilt er Gutachten über die allgemeinen Bildungsziele des Landesschulsystems, über die Lehrpläne und Stundentafeln, über die Lehrgegenstände und deren Zusammenfassung in Fächergruppen, über die Abschlußzeugnisse und -diplome, über die Förderung von Schulversuchen, über didaktische Neuerungen, über den Schulkalender sowie über die Anleitungen zur erzieherischen Tätigkeit in den Kindergärten,
  3. nimmt er die Befugnisse wahr, die in den Gesetzen über Rechtsstatus und Besoldung des Lehrpersonals vorgesehen sind,
  4. unterbreitet er den Landesbeiräten für Evaluation, aufgrund eines jährlichen, gemeinsamen Berichts der Vorsitzenden der Landesbeiräte über die Tätigkeiten und Ergebnisse der Evaluationsprozesse, Vorschläge für fokussierte Evaluationen, 3)
  5. erstellt er Richtlinien für die Koordinierung der Dienste für Schul- und Berufsberatung, des schulärztlichen Dienstes, der Dienste für psychologische und pädagogische Fürsorge sowie für die schulische Integration von behinderten und benachteiligten Schülern,
  6. erstellt er allgemeine Richtlinien und erteilt Gutachten im Zusammenhang mit der Durchführung von schulbegleitenden und nebenschulischen Veranstaltungen, einschließlich der Initiativen zur Förderung des Schulsports,
  7. verfaßt er Vorschläge zur Koordinierung der Maßnahmen hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht und der Verwirklichung des Rechts auf Bildung,
  8. äußert er sich zu allen übrigen Sachbereichen, die aufgrund von Landesgesetzen und - verordnungen in seine Zuständigkeit fallen, und zu allen anderen Fragen, die ihm von den zuständigen Stellen sowie vom Hauptschulamtsleiter oder von den Schulamtsleitern unterbreitet werden,
  9. übt er im Sinne des Artikels 12 Absatz 14 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, ersetzt durch Artikel 7 des Legislativdekrets vom 24. Juli 1996, Nr. 434, die Zuständigkeiten des gesamtstaatlichen Schulrates bezüglich Rechtsstatus der Lehrpersonen, Direktoren und Inspektoren aus und insbesondere die Zuständigkeiten laut Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben d), e), f) und l) des Legislativdekrets vom 16. April 1994, Nr. 297, insofern sie mit den geltenden Landesbestimmungen vereinbar sind.

(2) Der Plenarversammlung oder den zuständigen Abteilungen des Landesschulrates steht es außerdem zu:

  1. Vorschläge über die Ausarbeitung der Richtlinien und Kriterien, nach denen der Schulsport abgewickelt werden soll, sowie über die Erstellung der mehrjährigen Entwicklungspläne für den Schulsport auszuarbeiten;
  2. Gutachten über den Jahresplan für den Schulsport abzugeben;
  3. Gutachten auf Anfrage von Organen und Ämtern der Landesverwaltung, von Mitbestimmungsgremien der Schulen und des Nationalen italienischen olympischen Komitees (C.O.N.I.), auch für die Zwecke gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 28. März 1975, Nr. 475, abzugeben.

(3) Auf Antrag der Abteilungen für Berufsbildung erteilt der Landesschulrat Gutachten im entsprechenden Bereich.

3)
Buchstabe d) wurde so ersetzt durch Art. 15 des L.G. vom 20. Juni 2005, Nr. 3.

Art. 3 (Zusammensetzung)

(1) Der Landesschulrat gliedert sich in eine Plenarversammlung und in drei Abteilungen, die jeweils den Schulen der drei Sprachgruppen entsprechen.

(2) Die Plenarversammlung setzt sich zusammen aus:

  1. den für das Sachgebiet zuständigen Landesräten oder deren Bevollmächtigten,
  2. dem Hauptschulamtsleiter und den Schulamtsleitern oder deren Bevollmächtigten,
  3. sieben Vertretern der Inspektoren und Direktoren der öffentlichen Schulen, welche von den entsprechenden Kategorien gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist,
  4. siebenundzwanzig Vertretern der Lehrpersonen der öffentlichen Schulen, welche vom entsprechenden Personal gewählt werden, wobei die Vertretung der verschiedenen Schulstufen zu gewährleisten ist und zwei Sitze den Lehrpersonen für die zweite Sprache vorzubehalten sind,
  5. einem gewählten Vertreter des Personals für die Erziehung und Betreuung behinderter Schüler,
  6. einem gewählten Vertreter des Verwaltungspersonals der öffentlichen Schulen,
  7. sieben gewählten Vertretern der Eltern der Kinder in Kindergärten und der Schüler an Grund- und Sekundarschulen,
  8. fünf gewählten Vertretern der Schüler an Oberschulen,
  9. einem Religionslehrer, der vom Bischöflichen Ordinariat namhaft gemacht wird,
  10. einem Berufsschullehrer,
  11. zwei Vertretern der Gemeinden,
  12. je einem Vertreter aus der Wirtschafts- und Arbeitswelt,
  13. einem Lehrer der gleichgestellten Schulen, 4)
  14. einem Vertreter der Bildungswissenschaftlichen Fakultät der Freien Universität Bozen, 5)
  15. einem Vertreter der Südtiroler Heime. 5)

(3)Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 13 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 31. August 1972, Nr. 670, muss die Zusammensetzung der Plenarversammlung demVerhältnis der zahlenmäßigen Stärke der drei in Südtirol lebenden Sprachgruppen entsprechen, wie es aus der letzten amtlichen Volkszählung hervorgeht. Die Vertretung der Schulen der drei Sprachgruppen in den einzelnen Kategorien wird im Beschluss der Landesregierung festgelegt, mit welchem die Wahlen ausgeschrieben werden. Die ladinischen Schulen müssen durch je einen Vertreter der Grundschullehrer, der Mittelschullehrer, der Oberschullehrer, der Direktoren, der Eltern und der Schüler vertreten sein.6)

(4)Die einzelnen Abteilungen für die Schulen jeder Sprachgruppe werden mit Vertretern derselben Kategorien bestellt, welche im Sinne des Absatzes 2 in der Plenarversammlung vertreten sind. Ist in der Plenarversammlung nicht mindestens je ein Vertreter der verschiedenen Kategorien für die Schulen der jeweiligen Sprachgruppe vorgesehen, so wird die betreffende Abteilung mit einem Vertreter der fehlenden Kategorie ergänzt, welcher entsprechend den für die jeweilige Kategorie vorgesehenen Modalitäten gewählt bzw. ernannt wird.7)

(5) Die Ergänzung, welche in Absatz 4 vorgesehen ist, findet außerdem für die unter Absatz 2 Buchstabe c) und d) vorgesehenen Kategorien Anwendung, mit dem Zweck, in jeder Abteilung die Anwesenheit von Vertretern der Inspektoren und Direktoren sowie der Lehrpersonen der verschiedenen Schulstufen, Kindergarten, Grund- und Sekundarschulen zu gewährleisten.

(6) Die im Sinne der Absätze 4 und 5 ergänzten Mitglieder gelten als effektive Mitglieder der jeweiligen Abteilung des Landesschulrates.

(7) Die Mitglieder des gesamtstaatlichen Schulrates, welche in Südtirol ihren Dienst versehen, nehmen an den Sitzungen des Landesschulrates mit beratender Funktion teil.

(8) Falls pädagogisch-didaktische Themen behandelt werden und insbesondere Themen der Sachbereiche laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b), d), e) und f), wird zu den Sitzungen der Plenarversammlung und der jeweiligen Abteilung ein Vertreter des Pädagogischen Institutes der jeweiligen Sprachgruppe mit beratender Funktion eingeladen.

4)
Buchstabe m) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
5)
Die Buchstaben n) und o) wurden hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 3 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
6)
Art. 3 Absatz 3 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 4 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6, so ersetzt.
7)
Art. 3 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.

Art. 4 (Wahlen)

(1) Die Wahlen für den Landesschulrat werden von der Landesregierung ausgeschrieben. Mit Durchführungsverordnung werden die entsprechenden Modalitäten festgelegt.8)

(2) In der Durchführungsverordnung laut Absatz 1 sind insbesondere geregelt:

  1. die Modalitäten hinsichtlich der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts der verschiedenen vertretenen Kategorien, auch durch indirekte Wahlen mit Ausnahme der Vertreter der Kategorien laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben c) und d), sowie eine mögliche Unvereinbarkeit der Ämter;
  2. die Errichtung und die Arbeitsweise der Wahlkommissionen sowie die Modalitäten und Fristen für die Vorlegung der Kandidatenlisten und möglicher Beschwerden;
  3. die Modalitäten und die Fristen für die Ernennung der eigenen Vertreter durch die Kategorien laut Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben von i) bis o). 9)
8)
Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
9)
Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 6 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 5 (Amtsdauer)

(1) Der Landesschulrat bleibt vier Schuljahre im Amt.

(2) Nach Ablauf der Amtsdauer des Landesschulrates ist dieser bis zur Ernennung der neuen Mitglieder und höchstens bis zum 31. Dezember des betreffenden Jahres verlängert.

Art. 6 (Abteilungen, Vorsitz, Geschäftsordnung, Vollzugsausschuß und Sekretariat)

(1) Der Landesschulrat tritt in Plenarsitzung zur Behandlung von Sachbereichen zusammen, die allen Schulen gemeinsam sind. Er tritt nach Abteilungen, die den Schulen der drei Sprachgruppen entsprechen, immer dann zusammen, wenn er Befugnisse auszuüben und Sachbereiche zu überprüfen hat, die die Schule einer bestimmten Sprachgruppe oder deren Bedienstete betreffen.

(2)Die Abteilungen bestehen aus den Mitgliedern, welche den Schulen der jeweiligen Sprachgruppe angehören.10)

(3) Über die Gliederung in Abteilungen hinaus kann der Landesschulrat auch eigene Kommissionen zur Behandlung der Sachbereiche seiner Zuständigkeit errichten.

(4)Der Landesschulrat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit den Vorsitzenden und zwei Stellvertreter. In den ersten 18 Monaten der Amtszeit gehört der Vorsitzende der deutschen Abteilung, in den darauf folgenden 18 Monaten der italienischen Abteilung und in den letzten zwölf Monaten der ladinischen Abteilung an. Die zwei Stellvertreter gehören jeweils der Abteilung an, denen der amtsführende Vorsitzende nicht angehört.11)

(5)Der Vorsitzende und die Stellvertreter der Plenarversammlung führen gleichzeitig den Vorsitz der jeweiligen Abteilung, die ihrerseits einen stellvertretenden Vorsitzenden wählt.11)

(6) Falls in erster Abstimmung für die Wahl der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden des Landesschulrates nicht die absolute Mehrheit erreicht wird, so werden diese in den folgenden Abstimmungen mit relativer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt.

(7) Der Landesschulrat beschließt mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder die Geschäftsordnung über die Tätigkeit der Plenarversammlung und der anderen Organe.

(8) Die Gutachten des Landesschulrates müssen innerhalb von sechzig Tagen ab Erhalt der Anfrage erteilt werden.

(9) Der Landesschulrat ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte plus eins seiner Mitglieder anwesend ist.

(10) Für die Vorbereitung der Arbeiten, die Festsetzung der Tagesordnung und die Ausführung der Beschlüsse wird ein Vollzugsausschuß, bestehend aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden des Landesschulrates sowie vier gewählten Mitgliedern, gebildet. Den Vorsitz des Vollzugsausschusses führt der jeweilige Vorsitzende der Plenarversammlung.

(11)Die Zusammensetzung des Vollzugsausschusses entspricht der zahlenmäßigen Stärke der Sprachgruppen, wobei jedoch die Vertretung der Schulen der drei Sprachgruppen auf jeden Fall gewährleistet wird; sie wird im Beschluss der Landesregierung laut Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.12)

(12) Der Vollzugsausschuß ist dafür zuständig zu überwachen, ob die in den Landesschulrat gewählten Mitglieder die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht beibehalten haben.

(13) Für die Durchführung der Sekretariatsarbeiten des Landesschulrates und der Landeskomitees der Eltern und Schüler ist ein Sekretariat errichtet, dem Beamte der Schulämter zugeteilt werden.

10)
Art. 6 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 2 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
11)
Art. 6 Absätze 4 und 5 wurden so ersetzt durch Art. 2 Absatz 3 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
12)
Art. 6 Absatz 11 wurde zuerst durch Art. 1 Absatz 7 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2, und später durch Art. 2 Absatz 4 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6, so ersetzt.

Art. 7 (Personalräte)

(1) Die in den Landesschulrat gewählten Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art wählen, nach Abteilungen getrennt, aus ihrer Mitte den jeweiligen Personalrat der Lehrer. Diese üben die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse bezüglich Rechtsstatus der Lehrpersonen sowie Disziplinarmaßnahmen gegen dieselben aus.

(2) Die in den Landesschulrat gewählten Direktoren und Inspektoren der Schulen staatlicher Art wählen, als gemeinsame Kategorie und nach Abteilungen getrennt, aus ihrer Mitte den jeweiligen Personalrat der Direktoren und Inspektoren. Diese üben die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Befugnisse bezüglich Rechtsstatus der Direktoren und Inspektoren sowie Disziplinarmaßnahmen gegen dieselben aus.

(3) Die Personalräte setzen sich aus vier Mitgliedern zusammen, wobei die Vertretung der Grund- , Mittel- und Oberschule zu gewährleisten ist, sowie aus dem Hauptschulamtsleiter bzw. dem zuständigen Schulamtsleiter oder deren Stellvertreter, welcher den Vorsitz übernimmt. In den Personalräten der Lehrer der deutschsprachigen und der italienischsprachigen Schulen ist die Mitgliedschaft eines Zweitsprachenlehrers zu gewährleisten.

(4) Sofern eine Wahl im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht möglich ist, da in den einzelnen Abteilungen nicht genügend Mitglieder der jeweiligen Kategorie vertreten sind, sind diese Rechtsmitglieder der Personalräte. Die eventuell fehlenden Mitglieder werden von letzteren unter jenen Personen gewählt, die die Voraussetzungen haben, um als Vertreter der entsprechenden Kategorie in den Landesschulrat gewählt zu werden.

(5) Die Personalräte sind bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern beschlußfähig.

Art. 8 (Ernennung der Schulamtsleiter)

(1) Für die Erstellung der Dreiervorschläge im Sinne des Artikels 19 Absätze 5 und 6 des Autonomiestatutes der Region Trentino- Südtirol hat jedes Mitglied der deutschen bzw. ladinischen Abteilung bis zu zwei Vorzugsstimmen.

Art. 9 13)

13)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 18. Oktober 1995, Nr. 20.

Art. 10 14)

14)
Enthält Änderungen zum L.G. vom 12. November 1992, Nr. 40.

Art. 11 (Wettbewerbe für das Lehrpersonal, für Direktoren und für Inspektoren)  delibera sentenza

(1) Die Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und die Wettbewerbe nur nach Titeln für das Lehrpersonal, für Direktoren und für Inspektoren der Grund- und Sekundarschulen der Provinz Bozen werden vom Hauptschulamtsleiter bzw. vom zuständigen Schulamtsleiter, aufgrund der Prüfungsprogramme, der Bewertungstabellen für die Titel sowie der Wettbewerbsklassen und der entsprechenden Zulassungstitel, die zum Zeitpunkt der Ausschreibung in Kraft sind, ausgeschrieben. Falls keine freien Stellen für die Aufnahme in die Stammrolle zur Verfügung stehen, können die obgenannten Wettbewerbe auch nur zum Zweck des Erwerbs der Lehrbefähigung ausgeschrieben werden, um zu gewährleisten, dass zeitweilig verfügbare Lehrstühle und Stellen mit qualifiziertem Personal besetzt werden; zu diesen Wettbewerben können nur Bewerber zugelassen werden, die mindestens 180 Tage in den Schulen der Provinz Bozen unterrichtet haben.15)

(2) Die freien Stellen im Führungsrang der Schulinspektoren der Provinz Bozen werden mittels Wettbewerb aufgrund von beruflich-dienstlichen und kulturellen Titeln, ergänzt durch ein Auswahlverfahren, besetzt. Um die Mobilität der Inspektoren zu gewährleisten, werden die Bewertungstabellen und die Inhalte des Auswahlverfahrens im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt.16)

(3) Aufgrund der Ergebnisse des Wettbewerbes gemäß Absatz 2 verleiht der Hauptschulamtsleiter oder der zuständige Schulamtsleiter mit eigenem Dekret für die Dauer von vier Jahren die Ernennung als Inspektor und den Rang als Führungskraft. Die Ernennung kann erneuert werden, sofern der Dienst als Führungskraft positiv bewertet wird.16)

(4) Für die Zulassung zum ersten von den Schulämtern ausgeschriebenen Auswahlverfahren für Schuldirektoren bzw. Schuldirektorinnen im Sinne der geltenden Regelung sind die besonderen Bestimmungen für beauftragte Direktoren bzw. Direktorinnen mit einem Dienstalter von mindestens drei Jahren auf jene ausgedehnt, die mindestens für zwei Schuljahre die Funktion eines beauftragten Direktors bzw. einer beauftragten Direktorin in den Schulen staatlicher Art der Provinz Bozen ausgeübt haben, sowie auf jene, die mindestens für ein Schuljahr die Funktion eines beauftragten Inspektors bzw. einer beauftragten Inspektorin in der Provinz Bozen innegehabt haben. Diese Personen können das Probejahr auch als Inspektor bzw. Inspektorin am jeweiligen Schulamt ableisten.17)

(5)Nachdem die Ranglisten laut den Absätzen 6, 7 und 7/bis erschöpft sind, erteilt der zuständige Schulamtsleiter oder die zuständige Schulamtsleiterin den Lehrpersonen, die in der Rangliste des Wettbewerbs nach Prüfungen und Bewertungsunterlagen für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen eingetragen sind und noch nicht als Schulführungskräfte aufgenommen wurden, einen Direktionsauftrag zur Besetzung von Schuldirektionen, die nicht frei, aber verfügbar sind. Die Landesregierung legt die Kriterien für die Erteilung von Direktionsaufträgen und Amtsführungen von Schuldirektionen fest.18)

(6) Wenn das Auswahlverfahren mit Ausbildungslehrgang für die Aufnahme von Schulführungskräften an Grund-, Mittel- und Oberschulen, das bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes durchgeführt wird, innerhalb des Schuljahres 2005/2006 abgeschlossen wird, erhalten die Gewinnerinnen und Gewinner Führungsaufträge für die Direktorenstellen, die zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 frei sind. Wird dieses Auswahlverfahren nicht vor Beginn des Schuljahres 2006/2007 abgeschlossen, werden die Stellen, die zu diesem Zeitpunkt frei sind, in Reserve gehalten und die Aufträge werden nach Abschluss des Wettbewerbverfahrens erteilt.19)

(7) Die Führungsaufträge für Stellen, die zu Beginn der darauf folgenden Schuljahre frei sind, werden zur Hälfte nach den Bewertungsranglisten des Auswahlverfahrens laut Absatz 6 und zur Hälfte nach den Ranglisten eines eigenen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang erteilt, das jenen vorbehalten ist, die innerhalb des Schuljahres 2005/2006 für mindestens ein Jahr einen Direktionsauftrag an einer Südtiroler Schule innehatten. Zu diesem Zweck wird der Besitz der Voraussetzung laut Artikel 6 Absatz 5 des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 10. Februar 1983, Nr. 89, in geltender Fassung, jährlich überprüft.20)

(7/bis) Am Ende der allgemeinen Bewertungsrangordnungen des ordentlichen Auswahlverfahrens mit Ausbildungslehrgang gemäß Absatz 6 werden jene Bewerber eingetragen, welche alle Voraussetzungen besitzen und die schriftliche oder mündliche Schlussprüfung nicht bestanden haben, aber in den allgemeinen Bewertungsranglisten für die Zulassung zum Ausbildungslehrgang eingetragen sind. Diese Bewerber werden gemäß ihrer Punktezahl in dieser Rangliste gereiht. Auch für diese Bewerber gilt der letzte Satz von Absatz 7.21)

(8)22)

(9)23)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 185 del 21.05.2008 - Personale insegnante - stato giuridico ed economico - delega normativa dello Stato alla Provincia di Bolzano - pubblico concorso - comunicazione di non ammissione alle prove orali -impugnabilità immediata
15)
Absatz 1 wurde ergänzt durch Art. 15 des L.G. vom 9. Jänner 2003, Nr. 1.
16)
Die Absätze 2 und 3 wurden angefügt durch Art. 34 des L.G. vom 31. Jänner 2001, Nr. 2.
17)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 18 des L.G. vom 26. Juli 2002, Nr. 11, und später ersetzt durch Art. 16 des L.G. vom 8. April 2004, Nr. 1.
18)
Art. 11 Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7, und später so ersetzt durch Art. 2 Absatz 5 des L.G. vom 16. Oktober 2009, Nr. 6.
19)
Absatz 6 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
20)
Absatz 7 wurde angefügt durch Art. 16 des L.G. vom 20. Juli 2006, Nr. 7.
21)
Art. 11 Absatz 7/bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 1 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
22)
Art. 11 Absatz 8 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 53 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
23)
Art. 11 Absatz 9 wurde angefügt durch Art. 13 des L.G. vom 19. Juli 2007, Nr. 4, und später aufgehoben durch Art. 53 Absatz 1 Buchstabe d) des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.

Art. 12 (Landesranglisten für das Lehrpersonal)

(1) Das Land Südtirol errichtet eigene Landesranglisten für das Lehrpersonal zum Abschluss von zeitlich unbefristeten und zeitlich befristeten Arbeitsverträgen an den Schulen staatlicher Art in Südtirol.

(2) Der Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen erfolgt, im Ausmaß von 50 Prozent der jährlich für die Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen, durch Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und, zu 50 Prozent, über die Ranglisten laut Absatz 1.

(3) Unbeschadet des Zugangs zu den freien Stellen der Stellenpläne gemäß den Prozentsätzen, die von der Landesregierung festgelegt werden, wird für die Besetzung der restlichen freien Stellen und der ganzjährig verfügbaren Stellen im Rahmen des gesetzlichen Gesamtplansolls ein Landeszusatzstellenplan errichtet. Die Kriterien und Modalitäten für die Errichtung dieses Stellenplans werden von der Landesregierung festgelegt. In diesen Stellenplan werden die Lehrpersonen laut Absatz 2 eingetragen sowie die Lehrpersonen für Religionsunterricht, die wenigstens zehn Schuljahre in demselben Stellenplan oder in derselben Wettbewerbsklasse Dienst geleistet haben und in den früheren von der Landesregierung genehmigten Landesranglisten eingetragen waren, die ihnen einen Vorrang bei der Erteilung von Aufträgen einräumen. In diesem Stellenplan können Stellen für die Versetzung von Lehrpersonen vorbehalten werden, die in anderen Provinzen eine Planstelle haben und seit mindestens fünf Jahren ihren Dienst in der Provinz Bozen leisten. Die Lehrpersonen, die in diesen Landeszusatzstellenplan eingetragen werden, erhalten keinen definitiven Dienstsitz, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Landeskollektivvertrages im Bereich Mobilität eingesetzt. Diese Lehrpersonen erhalten einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufbahnentwicklung, die den geltenden Bestimmungen entspricht. Die Mehrausgaben werden mit den ordentlichen Veranschlagungen abgedeckt, die in den entsprechenden Kapiteln für die Gehälter und Bezüge des Lehrpersonals vorgesehen sind.

(3/bis) Sofern bei der ersten Anwendung von Absatz 3 die Landesranglisten gemäß Absatz 1 noch nicht errichtet worden sind, werden für die Besetzung von 50 Prozent der Stellen im jeweiligen Landeszusatzstellenplan die entsprechenden Ranglisten mit Auslaufcharakter für den Zweijahreszeitraum 2007/2008-2008/2009 verwendet.24)

(4)25)26)

24)
Art. 12 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
25)
Art. 12 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 4 Buchstabe b) des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.
26)
Artikel 12 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 12/bis (Erstellung der Ranglisten)

(1) Die Erstellung und die Verwendung der Landesranglisten werden unter Beachtung der folgenden Grundsätze und Kriterien von der Landesregierung geregelt:

  1. die Punktezahl der in den Landesranglisten eingetragenen Lehrpersonen wird jährlich berechnet;
  2. in die erste und zweite Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der ersten und zweiten Gruppe der entsprechenden Landesranglisten mit Auslaufcharakter eingetragen sind, und zwar mit jener Punktezahl, mit der sie bereits in diesen Ranglisten eingetragen waren. Für die Neuberechnung der Punktezahl werden die Kriterien angewandt, die für die Erstellung der ersten und zweiten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter für die Schuljahre 2007/2008 und 2008/2009 angewandt worden sind. In die dritte Gruppe der Landesranglisten werden auf Antrag jene Lehrpersonen eingetragen, die bereits in der dritten Gruppe der Ranglisten mit Auslaufcharakter aufscheinen, sowie alle Lehrpersonen, die gemäß Beschluss der Landesregierung Anrecht auf die Eintragung haben. Die Punktezahl für die dritte Gruppewird gemäß der Bewertungstabelle berechnet, die von der Landesregierung festgelegt wird. Diese regelt auch den Übergang zum neuen System der Landesranglisten;27)
  3. mit Vorbehalt werden jene Lehrpersonen in die dritte Gruppe der Landesranglisten eingetragen, welche am 1. Jänner 2007 die Sonderlehrbefähigungskurse gemäß Gesetz vom 4. Juni 2004, Nr. 143, die Studiengänge an der Spezialisierungsschule für den Sekundarschulunterricht, die zweijährigen Studiengänge zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Akademien, die Studiengänge für Musikdidaktik an den Konservatorien oder die Laureatsstudiengänge in Bildungswissenschaften für den Primarbereich besuchten. Dieser Vorbehalt wird aufgehoben, sobald die Lehrperson die Lehrbefähigung erwirbt. Die Auflösung des Vorbehaltes ist ab dem darauf folgenden Schuljahr wirksam;
  4. unbeschadet der Bestimmungen zur Mobilität dürfen keine Lehrpersonen in die Landesranglisten aufgenommen werden oder dort verbleiben, die bereits mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag für dieselbe Schulstufe jener Schulen aufgenommen worden sind, die von demselben Schulamt verwaltet werden;
  5. die Schulranglisten werden in Bezug auf die Lehrbefähigungen und Titel in Gruppen unterteilt und haben einjährige Gültigkeit. 28)
27)
Art. 12/bis Absatz 1 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 37 Absatz 1 des L.G. vom 9. April 2009, Nr. 1.
28)
Die Artikel 12/bis, 12/ter, 12/quater und 12/quinquies wurden eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 12/ter (Bewertungstabelle)

(1) Jede Rangliste wird auf Grund der Punktezahl erstellt, die für die im Besitz befindlichen Titel und die geleisteten Unterrichtsdienste zuerkannt wird. Die Landesregierung legt die Bewertungstabelle unter Berücksichtigung der Kriterien laut den folgenden Absätzen fest.

(2) Die an staatlichen Schulen oder Schulen staatlicher Art, an gleichgestellten oder gesetzlich anerkannten Schulen, an Berufsschulen der Regionen oder der Autonomen Provinzen, an Kindergärten und an Universitäten sowie an Schulen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union geleisteten Unterrichtsdienste, die mit dem entsprechenden Unterrichtsdienst vergleichbar sind, werden unterschiedlich bewertet, je nachdem ob es sich um spezifische oder nicht spezifische Dienste handelt.

(3) Um die didaktische Kontinuität zu fördern, werden die Wettbewerbsklassen, die Unterrichtsarten und die Schulstellen festgelegt, für welche in den Landesranglisten eine erhöhte Punktezahl für den Dienst zuerkannt wird. Die Landesregierung kann unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Schulen der drei Sprachgruppen und nach Anhören der Gewerkschaften die Modalitäten für die Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen festlegen. 29)

(4) Die Dienste an den Berufsschulen der Regionen und der autonomen Provinzen, an den Kindergärten und an den Universitäten werden bewertet, wenn sie ab dem 1. September 2008 geleistet werden.

(5) Für die an den Spezialisierungsschulen für den Sekundarschulunterricht, in den zweijährigen Studiengängen zweiten Grades mit didaktischer Fachrichtung an den Akademien, in den Studiengängen für Musikdidaktik an den Konservatorien erworbene Lehrbefähigung und für das Laureatsdiplom in Bildungswissenschaften für den Primarbereich wird eine zusätzliche Punktezahl zuerkannt.

(6) Auch andere Titel, die geeignet erscheinen, die Ziele des Schul- und Bildungssystems des Landes zu verfolgen, werden bewertet.

(7) Die Bewertungstabelle findet auf die Landesranglisten und auf die Schulranglisten Anwendung.

(8) Die Punktezahl, die auf Grund der Bewertungstabelle des Landes zuerkannt wird, gilt ausschließlich für die Landesranglisten und Schulranglisten in Südtirol.28)

(9) Ab dem Schuljahr 2012/2013 werden die Landesranglisten im Jahresabstand und mit der Möglichkeit der Überstellung von Lehrpersonen aus anderen Provinzen ajouriert; die Überstellung erfolgt, je nach Wettbewerbsklasse, aufgrund der Punktezahl, die nach den Kriterien laut den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bestimmt wird; eine Überstellung aus anderen Provinzen ist nur möglich im jeweiligen Jahr der Ajourierung der staatlichen Ranglisten mit Auslaufcharakter. 30)

(10) Bis zum Ende des Schuljahres 2011/2012 wird der Abschluss der Verträge auf unbefristete Zeit und auf befristete Zeit mit dem Lehrpersonal der Schulen staatlicher Art weiterhin auf den bereits für das betreffende Jahr definitiv genehmigten Ranglisten basieren. 30)

(11) Artikel 9 Absatz 21 des Gesetzesdekretes von 13. Mai 2011, Nr. 70, umgewandelt in Gesetz vom 12. Juli 2011, Nr. 106, findet auch in Südtirol Anwendung. 30)

29)
Art. 12/ter Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.
28)
Die Artikel 12/bis, 12/ter, 12/quater und 12/quinquies wurden eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
30)
Die Absätze 9, 10 und 11 des Art. 12/ter wurden hinzugefügt durch Art. 23 Absatz 2 des L.G. vom 21. Dezember 2011, Nr. 15.

Art. 12/quater (Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm)

(1) Den Teilnehmern am Lehrervermittlungs- und Austauschprogramm "Lehren und Lernen in Südtirol" werden jährlich pro Wettbewerbsklasse bis zu zehn Prozent der ganzjährig verfügbaren Supplenzstellen mit vollem Auftrag vorbehalten. Jedem Teilnehmer steht dieser Stellenvorbehalt nur ein Mal zu. Der zuständige Schulamtsleiter legt das genaue Ausmaß des Stellenvorbehaltes pro Wettbewerbsklasse unter Berücksichtigung der eingereichten Ansuchen fest.28)

28)
Die Artikel 12/bis, 12/ter, 12/quater und 12/quinquies wurden eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 12/quinquies (Mobilität des Lehrpersonals)

(1) Lehrpersonen, die ihre Ausbildung im Rahmen der Berufsbildung absolviert haben und im Besitz aller Voraussetzungen für die Einstufung in das Berufsbild "Lehrer mit Hochschulabschluss" sind, haben ohne weitere Bedingungen Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Schulen staatlicher Art im Rahmen der Bestimmungen laut Artikel 12 Absatz 2.

(2) Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art, welche im Besitz des erforderlichen Studientitels und der Lehrbefähigung sind bzw. einen unbefristeten Auftrag an den Schulen staatlicher Art haben, haben ohne weitere Bedingungen Zugang zu den Stellenplänen der Berufsschulen des Landes gemäß den geltenden Bestimmungen der Personalordnung des Landes.28)

28)
Die Artikel 12/bis, 12/ter, 12/quater und 12/quinquies wurden eingefügt Art. 1 Absatz 10 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 13 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Das Landesgesetz vom 2. November 1973, Nr. 70, abgeändert durch die Artikel 1, 4, 5, 6 und 7 des Landesgesetzes vom 6. Dezember 1976, Nr. 49, durch die Artikel 10, 11 und 12 des Landesgesetzes vom 12. Dezember 1978, Nr 59, durch den Artikel 7 des Landesgesetzes vom 19. August 1988, Nr. 36, und durch die Artikel 1 und 2 des Landesgesetzes vom 16. Juli 1991, Nr. 21, ist aufgehoben.

(2) Artikel 18 des Landesgesetzes vom 17. August 1976, Nr. 36, ist aufgehoben.

(3) Die Artikel 3 und 4 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1982, Nr. 2, sind aufgehoben.

(4) Das Landesgesetz vom 19. August 1988, Nr. 36, ist aufgehoben.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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