(1) Lehrpersonen, die ihre Ausbildung im Rahmen der Berufsbildung absolviert haben und im Besitz aller Voraussetzungen für die Einstufung in das Berufsbild "Lehrer mit Hochschulabschluss" sind, haben ohne weitere Bedingungen Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Schulen staatlicher Art im Rahmen der Bestimmungen laut Artikel 12 Absatz 2.
(2) Lehrpersonen der Schulen staatlicher Art, welche im Besitz des erforderlichen Studientitels und der Lehrbefähigung sind bzw. einen unbefristeten Auftrag an den Schulen staatlicher Art haben, haben ohne weitere Bedingungen Zugang zu den Stellenplänen der Berufsschulen des Landes gemäß den geltenden Bestimmungen der Personalordnung des Landes.28)