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In vigore al: 11/09/2012

b) Landesgesetz vom 12. Dezember 1996, Nr. 241)2)
Landesschulrat und Bestimmungen zur Aufnahme des Lehrpersonals

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Dezember 1996, Nr. 57.
2)
Der Titel des Landesgesetzes wurde so abgeändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.

Art. 12 (Landesranglisten für das Lehrpersonal)

(1) Das Land Südtirol errichtet eigene Landesranglisten für das Lehrpersonal zum Abschluss von zeitlich unbefristeten und zeitlich befristeten Arbeitsverträgen an den Schulen staatlicher Art in Südtirol.

(2) Der Zugang zu den Stellenplänen des Lehrpersonals an den Grund-, Mittel- und Oberschulen erfolgt, im Ausmaß von 50 Prozent der jährlich für die Aufnahme zur Verfügung stehenden Stellen, durch Wettbewerbe nach Titeln und Prüfungen und, zu 50 Prozent, über die Ranglisten laut Absatz 1.

(3) Unbeschadet des Zugangs zu den freien Stellen der Stellenpläne gemäß den Prozentsätzen, die von der Landesregierung festgelegt werden, wird für die Besetzung der restlichen freien Stellen und der ganzjährig verfügbaren Stellen im Rahmen des gesetzlichen Gesamtplansolls ein Landeszusatzstellenplan errichtet. Die Kriterien und Modalitäten für die Errichtung dieses Stellenplans werden von der Landesregierung festgelegt. In diesen Stellenplan werden die Lehrpersonen laut Absatz 2 eingetragen sowie die Lehrpersonen für Religionsunterricht, die wenigstens zehn Schuljahre in demselben Stellenplan oder in derselben Wettbewerbsklasse Dienst geleistet haben und in den früheren von der Landesregierung genehmigten Landesranglisten eingetragen waren, die ihnen einen Vorrang bei der Erteilung von Aufträgen einräumen. In diesem Stellenplan können Stellen für die Versetzung von Lehrpersonen vorbehalten werden, die in anderen Provinzen eine Planstelle haben und seit mindestens fünf Jahren ihren Dienst in der Provinz Bozen leisten. Die Lehrpersonen, die in diesen Landeszusatzstellenplan eingetragen werden, erhalten keinen definitiven Dienstsitz, sondern werden gemäß den Bestimmungen des Landeskollektivvertrages im Bereich Mobilität eingesetzt. Diese Lehrpersonen erhalten einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag mit einer Laufbahnentwicklung, die den geltenden Bestimmungen entspricht. Die Mehrausgaben werden mit den ordentlichen Veranschlagungen abgedeckt, die in den entsprechenden Kapiteln für die Gehälter und Bezüge des Lehrpersonals vorgesehen sind.

(3/bis) Sofern bei der ersten Anwendung von Absatz 3 die Landesranglisten gemäß Absatz 1 noch nicht errichtet worden sind, werden für die Besetzung von 50 Prozent der Stellen im jeweiligen Landeszusatzstellenplan die entsprechenden Ranglisten mit Auslaufcharakter für den Zweijahreszeitraum 2007/2008-2008/2009 verwendet.24)

(4)25)26)

24)
Art. 12 Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 42 Absatz 2 des L.G. vom 10. Juni 2008, Nr. 4.
25)
Art. 12 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 17 Absatz 4 Buchstabe b) des L.G. vom 24. September 2010, Nr. 11.
26)
Artikel 12 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des L.G. vom 14. März 2008, Nr. 2.
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