Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.
(1) Die Landesregierung kann den Gemeinden, den Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, den Genossenschaften, anderen Zusammenschlüssen und Privatpersonen, sowohl Eigentümern als auch Pächtern, Beiträge mit den Mitteln und Verfahren gemäß Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 83, betreffend "Maßnahmen bei Notfällen in der Landwirtschaft", gewähren für:
(2) Die Beiträge dürfen auf keinen Fall den Betrag von 30 Millionen Lire überschreiten; dieser Höchstbetrag kann jährlich durch im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlichten Beschluß der Landesregierung im Verhältnis zu der vom ISTAT festgestellten Erhöhung der Baukosten in bezug auf das vorhergehende Jahr angepaßt werden.
(3) Die in den Ansuchen angegebenen Arbeiten, welche mit dem Gutachten nach Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, versehen sind, müssen fachgerecht und innerhalb der festgelegten Frist ausgeführt werden.