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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 50 (Notstandsbeihilfe)

(1) Die Landesregierung kann den Gemeinden, den Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, den Genossenschaften, anderen Zusammenschlüssen und Privatpersonen, sowohl Eigentümern als auch Pächtern, Beiträge mit den Mitteln und Verfahren gemäß Landesgesetz vom 29. November 1973, Nr. 83, betreffend "Maßnahmen bei Notfällen in der Landwirtschaft", gewähren für:

  • a)  die Beseitigung von Schäden, die durch Unwetter, Überschwemmungen, Lawinen und Vermurungen an Infrastrukturen mit vorwiegend land- und forstwirtschaftlichem Charakter entstanden sind, welche mit Hilfe land- oder forstwirtschaftlicher Förderungsgesetze errichtet wurden oder werden könnten;
  • b)  den Schutz der Wälder vor durch Umstände gemäß Buchstaben a) verursachtem Befall von Insekten und Pilzen;
  • c)  die Vorbeugung gegen gemäß Buchstaben a) verursachte Waldschäden, wobei von der Bedürftigkeit gemäß Artikel 1 des obgenannten Landesgesetzes abgesehen wird.

(2) Die Beiträge dürfen auf keinen Fall den Betrag von 30 Millionen Lire überschreiten; dieser Höchstbetrag kann jährlich durch im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlichten Beschluß der Landesregierung im Verhältnis zu der vom ISTAT festgestellten Erhöhung der Baukosten in bezug auf das vorhergehende Jahr angepaßt werden.

(3) Die in den Ansuchen angegebenen Arbeiten, welche mit dem Gutachten nach Landesgesetz vom 19. November 1993, Nr. 23, versehen sind, müssen fachgerecht und innerhalb der festgelegten Frist ausgeführt werden.