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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 48 (Beiträge für waldbauliche Maßnahmen)

(1) Die Landesregierung kann Beiträge bis zu einem Höchstausmaß von siebzig Prozent der anerkannten Kosten für Neu- und Wiederaufforstungen, die Durchführung von Waldpflegemaßnahmen und Walderschließungen sowie die damit verbundenen Arbeiten vergeben.

(2) Zur Durchführung der Arbeiten gemäß Absatz 1, und sofern von der Landesregierung für zweckmäßig erachtet, kann die Landesabteilung Forstwirtschaft kostenlos die Bauaufsicht übernehmen sowie das notwendige Samen- und Pflanzgut liefern. Die Eigentümer oder Besitzer müssen die Maßnahmen in Übereinstimmung mit dem vom Direktor des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates vorgeschriebenen Kultur- und Erhaltungsplan durchführen.

(3) Die Landesverwaltung ist ferner ermächtigt, Beiträge für Waldpflegemaßnahmen jeglicher Art sowie phytosanitäre und sonstige Eingriffe in Waldbestände, inklusive solcher zur Verhinderung von Schäden durch Wild, Waldbrand und andere Naturkatastrophen, sowie für die damit verbundenen Arbeiten zu gewähren. Die Beiträge im Ausmaß gemäß Absatz 1 werden für die effektiv durchgeführten Arbeiten auf der Grundlage der Einheitspreise gemäß Erhebungsprotokoll ausgezahlt.