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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 7 (Hinterlegung einer Kaution)

(1) Bei der Festlegung der Amtsvorschriften für Eingriffe nach den Artikeln 5 und 6 kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben werden; diese Kaution kann in Form der Hinterlegung einer Geldsumme, von Staatspapieren oder eines Sparbuches beim Schatzmeister des Landes oder in Form einer Bankgarantie in der Höhe desselben Betrages zugunsten der Autonomen Provinz Bozen erfolgen.

(2) Nähere Bestimmungen über die Hinterlegung der Kaution und die Kriterien für deren Festsetzung werden mit Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz festgelegt.

(3) Wenn sich die Ermächtigung auf Arbeiten bezieht, für welche ein Beitrag vergeben wird, kann anstatt einer Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.

(4) Wenn keine oder eine zu niedrige Kaution hinterlegt wurde, wird der geschuldete Betrag gemäß Dekret des Präsidenten der Republik vom 28. Jänner 1988, Nr. 43, eingetrieben.

(5) Wer vor Beginn der Arbeiten nicht die vorgeschriebene Kaution hinterlegt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß eines Fünftels des nicht hinterlegten Betrages der Kaution, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt. 4)

4)

Siehe Art. 1 Absatz 39 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.