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In vigore al: 11/09/2012

a) LANDESGESETZ vom 21. Oktober 1996, Nr. 211)
Forstgesetz

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1)

Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 5. November 1996, Nr. 50.

Art. 6 (Erdbewegungen und Materialablagerungen)  delibera sentenza

(1) Die Ausstellung der Baukonzession durch den Bürgermeister zur Durchführung von Grabungsarbeiten und Materialablagerungen, welche nicht zur Kulturänderung gemäß Artikel 5 vorgenommen werden, setzt im Gebiet mit Nutzungsbeschränkungen gemäß vorliegendem Gesetz eine Ermächtigung des Direktors des gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorates voraus; diese kann bindende Vorschriften über die Art der Durchführung der Arbeiten enthalten.

(2) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigung nach Absatz 1 wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.

(3) Die Landesregierung legt nach Anhören des Landesforstkomitees fest, für welche Eingriffe wegen ihrer Geringfügigkeit oder wegen ihrer geringen forstlich-hydrogeologischen oder Umweltbelastung die Baukonzession und die Ermächtigung nach Absatz 1 nicht notwendig sind.

(4) Wer Arbeiten ohne Ermächtigung gemäß Absatz 1 oder gemäß der Durchführungsverordnung ausführt oder die von der Forstbehörde nach derselben Bestimmung auferlegten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 3.000 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Kubikmeter bewegten Materials, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt. 3)

(5) Im Falle von Planierungen unterliegt der Übertreter einer Verwaltungsstrafe von 1.500 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter planierter oder bewegter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt. 3)

(6) Für die Festlegung der Höhe der Verwaltungsstrafe gemäß vorliegendem Artikel wird der Mittelwert zwischen der Gesamtkubatur des ausgehobenen und jener des abgelagerten Materials herangezogen, wenn das Material innerhalb des Aushubbereiches und jedenfalls in einem Umkreis von 50 m von der Baustelle abgelagert wird.

(7) Wenn der Aushub und/oder die Ablagerung auf Grundstücken erfolgen, auf denen es nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erlaubt ist oder auf denen keine Nutzungsbeschränkung besteht, werden die Verwaltungsstrafen gemäß vorliegendem Artikel auf die erlaubte Tätigkeit nicht angewandt.

(8) Wer vorgeschriebene Begrünungen nicht durchführt, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 1.500 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter nicht begrünter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt. 3)

(9) Die Strafen gemäß den Absätzen 4, 5 und 8 werden verdoppelt, wenn nicht wiedergutzumachende hydrogeologische Schäden entstehen.

massimeBeschluss Nr. 3489 vom 25.09.2000 - Geringfügige Eingriffe für Erdbewegungen und Materialablagerungen mit geringer forstlich- hydrogeologischer oder Umweltbelastung, welche ohne jegliche Ermächtigung hinsichtlich des Raumordnungs-, des Forst- und des Landschaftsschutzgesetzes durchgeführt werden können
3)

Siehe Art. 1 Absatz 38 des D.LH. vom 19. Juli 2006, Nr. 34.