(1) Im Gebiet mit Nutzungsbeschränkung ist für die Umwandlung von Wäldern in andere Kulturgattungen oder Bodennutzungsformen eine Ermächtigung einzuholen, welche das Landesforstkomitee aufgrund eines Gutachtens des Direktors der Landesabteilung Forstwirtschaft zusammen mit allfälligen Vorschriften zur Vorbeugung gegen Schäden gemäß Artikel 3 erläßt. Diese Ermächtigung zur Umwandlung ist Voraussetzung für die entsprechende Eintragung in den neuen oder überarbeiteten Bauleitplan sowie für die Abänderung des Bauleitplans.
(2) Das Landesforstkomitee kann die Ermächtigung gemäß Absatz 1 von der Aufforstung oder der Durchführung von Waldverbesserungsmaßnahmen auf einer anderen angemessenen Fläche möglichst im selben Wassereinzugsgebiet abhängig machen.
(3) Das Verfahren zur Erteilung der Ermächtigungen wird in der Durchführungsverordnung zum vorliegenden Gesetz geregelt.
(4) An Wälder angrenzende Grundstücke, welche seit alters her als Wiesen, Weiden, Obstwiesen oder Weinberge bewirtschaftet wurden, können auch bei beginnender natürlicher Wiederbewaldung, solange sich noch nicht ein geschlossener Wald gebildet hat, in ihre ursprüngliche Nutzungsform zurückgeführt werden, wenn das Landesforstkomitee ein positives Gutachten dazu abgibt und wenn die von ihm festgelegten Bedingungen eingehalten werden.
(5) Gegen die Verwaltungsmaßnahmen des Landesforstkomitees kann innerhalb einer Frist von dreißig Tagen ab Erhalt der entsprechenden Zustellung Rekurs an die Landesregierung gerichtet werden.
(6) Wer ohne Ermächtigung Wald umwandelt oder die vom Landesforstkomitee erteilten Vorschriften nicht beachtet, unterliegt einer Verwaltungsstrafe von 10.000 Lire für jeden vollen oder aufgerundeten Quadratmeter umgewandelter Fläche, wobei die Mindeststrafe in jedem Falle 100.000 Lire beträgt. 2)
(7) Die Strafen gemäß Absatz 6 werden verdoppelt, wenn nicht wiedergutzumachende hydrogeologische Schäden entstehen.